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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

3. Verfahren zur Abgabe <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

Nach § 92 StrahlenschutzVO bzw. § 28 g RöntgenVO, s<strong>in</strong>d die <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> gehalten, nach mündlicher Beratung mit m<strong>in</strong>destens fünf<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten e<strong>in</strong>e schriftliche Stellungnahme abzugeben.<br />

Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan und die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen nach<br />

rechtlichen und ethischen Gesichtspunkten zu erörtern, vgl. § 92<br />

StrahlenschutzVO, § 28 g RöntgenVO. E<strong>in</strong>e 60-Tage-Regelung, vgl. § 20 Abs. 7<br />

MPG, nach <strong>der</strong>en beanstandungslosem Ablauf die Studie auch bei Fehlen e<strong>in</strong>er<br />

zustimmenden Stellungnahme seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission sofort begonnen<br />

werden kann, ist <strong>in</strong> den genannten Verordnungen nicht enthalten. Dies wäre auch<br />

nicht s<strong>in</strong>nvoll, da die Genehmigung des Vorhabens durch die zuständige<br />

Bundesoberbehörde ja zw<strong>in</strong>gende Voraussetzung für die Studiendurchführung ist,<br />

vgl. § 23 StrahlenschutzVO bzw. § 28 a RöntgenVO.<br />

Auch nach § 92 StrahlenschutzVO und § 28 g RöntgenVO genügt bei<br />

multizentrischen Vorhaben e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Stellungnahme e<strong>in</strong>er beim BfS<br />

registrierten <strong>Ethik</strong>-Kommission. Aufgrund § 15 <strong>der</strong> Berufsordnung <strong>der</strong> Ärzte<br />

werden dennoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel alle an <strong>der</strong> Studie beteiligten Ärzte <strong>der</strong> für sie<br />

zuständigen lokalen <strong>Ethik</strong>-Kommission die Unterlagen zu Beratung vorlegen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des übrigen Verfahrens, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeit<br />

bzw. Antragsbefugnis, Anwendung <strong>der</strong> Befangenheitsvorschriften, Anhörung und<br />

Begründungspflicht <strong>der</strong> Stellungnahme und Heilungsmöglichkeit bei<br />

Beschlussmängeln, kann auf die Ausführungen über das Verfahren zur Abgabe<br />

e<strong>in</strong>er Stellungnahme zur Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von<br />

Mediz<strong>in</strong>produkten (sub E IV) verwiesen werden. Ferner hat, wie bei je<strong>der</strong><br />

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten mit automatisierten<br />

Verfahren, auch bei <strong>der</strong>artigen <strong>Forschung</strong>svorhaben ggf. e<strong>in</strong>e rechtzeitige<br />

Meldung an den zuständigen behördlichen bzw. betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten durch den Antragsteller zu erfolgen, vgl. § 4d Abs. 5<br />

i.V.m. § 3 Abs. 9 BDSG, (bzw. für die Landesbehörden bspw. § 19a Abs. 3 S. 3<br />

BlnDSG). E<strong>in</strong>e laufende Überwachung <strong>der</strong> Vorhaben durch die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission und e<strong>in</strong>e Rücknahme bzw. e<strong>in</strong>e Wi<strong>der</strong>ruf ihrer Stellungnahme ist<br />

nicht vorgesehen. Insoweit bleibt es bei <strong>der</strong> Überwachung durch die zuständige<br />

Bundesoberbehörde bzw. Landesbehörde.<br />

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