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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

kann nicht die technische Sicherheitsprüfung <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>produkte <strong>in</strong>s Feld<br />

geführt werden, da auch Arzneimittel während ihrer Herstellung den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Guten Herstellungspraxis entsprechen müssen und vor ihrer<br />

Anwendung am Menschen im pharmakologisch-toxikologischen Versuch am Tier<br />

auf ihre Sicherheit h<strong>in</strong> getestet werden.<br />

Die (Grund-) Rechte <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer ersche<strong>in</strong>en <strong>in</strong>sgesamt durch<br />

die <strong>der</strong>zeitigen Verfahrensregeln im Mediz<strong>in</strong>produkterecht nicht<br />

ausreichend geschützt. Dieses Defizit sollte für die h<strong>in</strong>sichtlich ihres<br />

Risikopotentials mit Arzneimitteln vergleichbaren Produktklassen durch<br />

Angleichung an die verfahrensrechtlichen Vorschriften des<br />

Arzneimittelrechts elim<strong>in</strong>iert werden.<br />

VII. Vorhaben nach § 23 StrahlenschutzVO und § 28a Röntgenverordnung<br />

1. Sachliche Zuständigkeit und Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> sowie die<br />

Konsultationspflicht wurden bereits oben (sub E II und III) erörtert.<br />

2. Verhältnis <strong>der</strong> Stellungnahme zur Genehmigung durch die zuständige<br />

Bundesoberbehörde<br />

Bei studienbed<strong>in</strong>gtem E<strong>in</strong>satz von ionisieren<strong>der</strong> Strahlung bzw. Röntgenstrahlung<br />

liegt die Letztentscheidungsbefugnis über ihre Durchführung alle<strong>in</strong> bei <strong>der</strong><br />

zuständigen Bundesoberbehörde, d.h. dem Bundesamt für Strahlenschutz. Diese<br />

hat bei Vorliegen <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 24 <strong>der</strong> StrahlenschnutzVO bzw. § 28 b RöntgenVO<br />

genannten Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen. Da die Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zwar als Genehmigungsvoraussetzung gem. § 24 Abs. 1<br />

Nr. 2 StrahlenschutzVO, § 28 b Abs. 1 Nr. 2 RöntgenVO. vorliegen muss, e<strong>in</strong>e<br />

Zustimmung aber nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, handelt es sich um Unterschied zum<br />

Verfahren nach § 42 AMG bei dieser nicht um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.<br />

1 VwVfG, son<strong>der</strong>n um e<strong>in</strong>e verfahrensseitige Voraussetzung für e<strong>in</strong>en gestuften<br />

Verwaltungsakt <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission ergeben sich aus § 92 StrahlenschutzVO bzw. § 28 g<br />

RöntgenVO und ist nahezu wörtlich dem Inhalt von § 20 Abs. 8 MPG<br />

angeglichen.<br />

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