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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

regelmäßig für den Fall vor, dass die <strong>Ethik</strong>-Kommission nicht selbst über die<br />

notwendige Fachkunde verfügt. Soweit <strong>in</strong> den Satzungen ke<strong>in</strong>e Regelungen über<br />

die H<strong>in</strong>zuziehung von Sachverständigen vorhanden s<strong>in</strong>d, f<strong>in</strong>det allerd<strong>in</strong>gs § 26<br />

VwVfG analoge Anwendung. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann die Behörde<br />

sich <strong>der</strong> Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur<br />

Ermittlung des Sachverhaltes für erfor<strong>der</strong>lich hält. Sie kann nach § 26 Abs. 1 S. 2<br />

Nr. 2 VwVfG <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Sachverständige vernehmen o<strong>der</strong> die schriftliche o<strong>der</strong><br />

elektronische Äußerung von Sachverständigen e<strong>in</strong>holen. Dieses<br />

Beweiserhebungsermessen dürfte bei vielen <strong>Ethik</strong>komissionsentscheidungen im<br />

Mediz<strong>in</strong>produktebereich pflichtgemäß dah<strong>in</strong>gehend ausgeübt werden müssen,<br />

e<strong>in</strong>en Sachverständigen herbeizuziehen, da die technischen Beson<strong>der</strong>heiten und<br />

gesundheitlichen Risiken für die <strong>Forschung</strong>steilnehmer ansonsten nur schwerlich<br />

e<strong>in</strong>schätzbar s<strong>in</strong>d.<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e satzungsrechtliche Regelung zur Herbeiziehung von<br />

Sachverständigen vorhanden ist, hat die <strong>Ethik</strong>-Kommission analog § 26<br />

VwVfG nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Sachverhaltsaufklärung hierüber zu bef<strong>in</strong>den.<br />

e) Inhalte und Begründungspflicht von Stellungnahmen<br />

Da es sich bei den seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission im Bereich kl<strong>in</strong>ischer Prüfung<br />

von Mediz<strong>in</strong>produkten abgegeben Stellungnahmen mangels Regelungscharakters<br />

nicht um Verwaltungsakte handelt, ist fraglich, ob und <strong>in</strong>wieweit sie e<strong>in</strong>er<br />

rechtlichen Begründungspflicht unterliegen. Das Mediz<strong>in</strong>produkterecht for<strong>der</strong>t <strong>in</strong><br />

§ 20 Abs. 7 S. 3 MPG lediglich, dass aus <strong>der</strong> Stellungnahme hervorgehen muss,<br />

dass die <strong>in</strong> Abs. 8 S. 1 genannten Aspekte geprüft s<strong>in</strong>d. In <strong>der</strong> Praxis hat dies dazu<br />

geführt, dass bei zustimmenden <strong>Ethik</strong>voten neben den allgeme<strong>in</strong>en Angaben und<br />

<strong>der</strong> Zustimmungsformel lediglich dieser Satz wie<strong>der</strong>holt wurde. E<strong>in</strong>e darüber<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Begründungspflicht für zustimmende Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission nach § 20 Abs. 7 MPG lässt sich hieraus allerd<strong>in</strong>gs nur schwerlich<br />

ableiten.<br />

Fraglich ist, ob im H<strong>in</strong>blick auf die Begründung ablehnen<strong>der</strong> Stellungnahme e<strong>in</strong>e<br />

Regelungslücke besteht. § 39 VwVfG (Begründung von Verwaltungsakten) f<strong>in</strong>det<br />

ke<strong>in</strong>e direkte Anwendung, da es sich bei <strong>der</strong> Stellungnahme nicht um e<strong>in</strong>en<br />

Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG handelt. E<strong>in</strong>e rechtliche<br />

Begründungspflicht kommt daher nur für ablehnende Voten <strong>in</strong> Betracht. Soweit<br />

ersichtlich, ist <strong>in</strong> allen Satzungen <strong>der</strong> aufgrund Landesrechts gebildeten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> jedenfalls für den Fall <strong>der</strong> Ablehnung e<strong>in</strong>es Antrags e<strong>in</strong>e<br />

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