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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

und – <strong>in</strong> begrenztem, näher zu untersuchenden Umfang auch die<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze.<br />

2. Das Handeln <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Verwaltungsverfahrens ?<br />

Zunächst ist wie<strong>der</strong> zu prüfen, ob die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG tätig werden. Der Begriff des<br />

Verwaltungsverfahrens ist legal def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 9 VwVfG. Das<br />

Verwaltungsverfahren ist danach die nach außen wirkende Tätigkeit e<strong>in</strong>er<br />

Behörde, die auf die Vorbereitung und den Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes o<strong>der</strong><br />

auf den Abschluss e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt<br />

den Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes und den Abschluss e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrages e<strong>in</strong>.<br />

a) Die <strong>Ethik</strong>-Kommission als (Teil e<strong>in</strong>er) Behörde<br />

Fraglich ist, <strong>in</strong>wieweit es sich bei <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, die aufgrund § 20 Abs. 7<br />

MPG tätig werden, um Behörden handelt. Der Behördenbegriff ist <strong>in</strong> § 1 Abs. 4<br />

VwVfG legal def<strong>in</strong>iert als jede Stelle, die Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt. Nach dem herrschenden weiten Behördenbegriff werden hierunter<br />

alle vom Wechsel <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong><br />

organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten E<strong>in</strong>richtungen, denen Aufgaben<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur<br />

eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. zum Handeln mit Außenwirkung <strong>in</strong><br />

eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen s<strong>in</strong>d, verstanden 311 . Die<br />

sachliche Zuständigkeit ergibt sich allerd<strong>in</strong>gs nicht alle<strong>in</strong> aufgrund Bundes- bzw.<br />

Landesrechts, son<strong>der</strong>n aufgrund <strong>der</strong> Registrierung bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörde. Privatrechtlich organisierte <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, wie<br />

beispielsweise die Freiburger <strong>Ethik</strong>-Kommission International GmbH, haben sich<br />

beim BfArM nach § 20 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 20 Abs. 8 MPG registrieren lassen.<br />

Fraglich ist, ob sie hierdurch nach § 1 Abs. 4 VwVfG <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es beliehenen<br />

Unternehmens zu Behörden werden. Behörden s<strong>in</strong>d auch die sog. beliehenen<br />

Unternehmer, soweit sie im Rahmen <strong>der</strong> ihnen aufgrund Gesetzes übertragenen<br />

öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werden. Die h.M.<br />

stellt für die Unterscheidung <strong>der</strong> Beliehenen von bloßen Verwaltungshelfern nicht<br />

etwa auf die Übertragung von Aufgaben, son<strong>der</strong>n von Befugnissen ab. Insoweit<br />

311 BVerwGE 10, 48; 70, 13; DVBl. 1991, S. 642.<br />

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