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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

die <strong>der</strong> Behörde übertragene Auslegung und Anwendung unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe 303 . Derartige Beurteilungsspielräume werden <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission <strong>in</strong> §§ 40, 41 AMG n.F. an verschiedenen Stellen e<strong>in</strong>geräumt. E<strong>in</strong>e<br />

Nutzen-Risiko-Abwägung f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AMG n.F. Danach<br />

darf die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels nur dann durchgeführt werden,<br />

wenn die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegenüber dem Nutzen für die<br />

Person, bei <strong>der</strong> sie durchgeführt werden soll (betroffene Person), und <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Bedeutung des Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich<br />

vertretbar s<strong>in</strong>d. „Ärztlich vertretbar“ ist richtl<strong>in</strong>ienkonform so auszulegen, dass<br />

<strong>der</strong> voraussichtliche Nutzen für die Allgeme<strong>in</strong>heit und die Prüfungsteilnehmer die<br />

voraussichtlichen Risiken für diese überwiegt, vgl. Art. 3 Abs. 2 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG. Die Erfüllung dieser Anfor<strong>der</strong>ung ist von <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zu<br />

prüfen, vgl. § 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 AMG n.F. Die Auslegung und Anwendung<br />

unbestimmter Rechtsbegriffe obliegt <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

„möglichst ger<strong>in</strong>gen“ o<strong>der</strong> „m<strong>in</strong>imalen“ Belastungen und Risiken für<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige bzw. nicht e<strong>in</strong>willigungsfähige erwachsene Studienteilnehmer, vgl.<br />

§ 40 Abs. 4 Nr. 4, § 41 Abs. 2 Nr. 2 d), § 41 Abs. 3 Nr. 1 AMG n.F.<br />

Auch wird man bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Angemessenheit e<strong>in</strong>er Aufklärung <strong>der</strong><br />

Studienteilnehmer e<strong>in</strong>en (durch gesetzlich vorgegebene M<strong>in</strong>dest<strong>in</strong>halte eng<br />

begrenzten) Beurteilungsspielraum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zumessen können.<br />

Nach § 114 VwGO ist die gerichtliche Überprüfung von <strong>Ethik</strong>-Kommissions-<br />

Entscheidungen auf die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> gesetzlichen Grenzen <strong>der</strong><br />

Beurteilungs- o<strong>der</strong> Auslegungsermächtigung beschränkt, soweit es um die<br />

Nutzen/Risiko-Beurteilung und Abwägung sowie die Angemessenheit <strong>der</strong><br />

Aufklärung <strong>der</strong> Studienteilnehmer geht. Im Übrigen f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e<br />

unbeschränkte richterliche Kontrolle statt.<br />

i) Erfor<strong>der</strong>lichkeit e<strong>in</strong>es vorherigen Wi<strong>der</strong>spruchsverfahrens<br />

Fraglich ist, ob <strong>der</strong> Klage vor dem Verwaltungsgericht e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

nach §§ 68 ff. VwGO vorauszugehen hat. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO s<strong>in</strong>d vor<br />

Erhebung <strong>der</strong> Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des<br />

Verwaltungsakts <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vorverfahren nachzuprüfen. Gleiches gilt nach § 68<br />

Abs. 2 VwGO für Verpflichtungsklagen. E<strong>in</strong>er solchen Nachprüfung bedarf es<br />

nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht,<br />

303 Vgl. hierzu Schenke Fn. 302, § 114 Rn. 3 u. 23 jeweils m.w.N.<br />

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