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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

überwiegenden Interesse e<strong>in</strong>es Beteiligten von <strong>der</strong> Behörde, die den<br />

Verwaltungsakt erlassen hat, beson<strong>der</strong>s angeordnet wird. Dies könnte seitens <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission im überwiegenden Interesse des Sponsors geschehen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist die Anfechtungsklage nur selten die statthafte Klageart, da <strong>der</strong><br />

Sponsor nur auf dem Wege <strong>der</strong> Verpflichtungsklage se<strong>in</strong> Ziel (d.h. die<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission) wird erreichen können. E<strong>in</strong> vorläufiger<br />

Rechtsschutz ist daher, wenn überhaupt, nur für den drittbetroffenen<br />

Prüfungsteilnehmer denkbar.<br />

h) E<strong>in</strong>geschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit von <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidungen<br />

Fraglich ist, <strong>in</strong>wieweit die Entscheidung e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>der</strong><br />

richterlichen Überprüfung unterliegt. Im H<strong>in</strong>blick auf diejenigen Vorschriften,<br />

welche <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ke<strong>in</strong>en Beurteilungsspielraum e<strong>in</strong>räumen, ist e<strong>in</strong>e<br />

vollständige <strong>in</strong>haltliche Überprüfung durch den Richter ohne weiteres zu bejahen.<br />

Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt<br />

ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob <strong>der</strong> Verwaltungsakt o<strong>der</strong> die Ablehnung<br />

o<strong>der</strong> Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen<br />

Grenzen des Ermessens überschritten s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> von dem Ermessen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dem<br />

Zweck <strong>der</strong> Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies<br />

hängt davon ab, ob und ggf. <strong>in</strong>wieweit die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e<br />

Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Erteilung o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong><br />

beantragten Zustimmung zur Durchführung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung liegt<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht im Ermessen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission. Denn § 42 Abs. 1 AMG n.F.<br />

(„die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn...“) räumt dem Antragsteller e<strong>in</strong><br />

an das Vorliegen <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen gebundenen Rechtsanspruch<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung e<strong>in</strong>. Diese hat<br />

daher ke<strong>in</strong>en Ermessensspielraum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen durch<br />

den Antrags<strong>in</strong>halt erfüllt werden. Umgekehrt muss die <strong>Ethik</strong>-Kommission aber<br />

auch die Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung ablehnen, wenn die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies gebietet e<strong>in</strong>e richtl<strong>in</strong>ienkonforme<br />

Auslegung des § 42 Abs. 1 AMG n.F., da die <strong>in</strong> Artt. 3-5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG def<strong>in</strong>ierten M<strong>in</strong>deststandards zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer<br />

ansonsten leerlaufen könnten.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 114 VwGO analog auf durch<br />

den Gesetzgeber auf <strong>der</strong> Tatbestandsseite eröffnete Beurteilungsspielräume sowie<br />

sog. Prognose- bzw. Risikobeurteilungsermessen anwendbar ist. Gleiches gilt für<br />

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