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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Bei den Entscheidungen von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> handelt es sich daher um<br />

solche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.<br />

bb) Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art<br />

Fraglich ist, ob Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommissionsentscheidungen auftreten könnten, i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO<br />

„nichtverfassungsrechtlicher Art“ s<strong>in</strong>d. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten s<strong>in</strong>d<br />

solche mit doppelter Verfassungsunmittelbarkeit, d.h. Streitigkeiten, die sowohl<br />

unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte betreffen, als sich auch kumulativ auf<br />

Rechte und Pflichten beziehen, die unmittelbar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verfassung geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

Nicht als verfassungsrechtliche Streitigkeiten werden grundsätzlich alle<br />

Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat angesehen 300 . Nicht<br />

verfassungsrechtlich s<strong>in</strong>d nach h.M. auch alle Klagen wegen Verletzung e<strong>in</strong>es<br />

Grundrechts durch Behörden und öffentliche Rechtsträger 301 . Da im vorliegenden<br />

Kontext die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> als Teil des Staates gegenüber dem Bürger als<br />

Antragsteller auftreten, ist <strong>in</strong>soweit auch e<strong>in</strong>e Streitigkeit<br />

nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO gegeben.<br />

cc) Ke<strong>in</strong>e abdrängende Son<strong>der</strong>zuweisung<br />

Auch ist die Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommissionsentscheidung nicht durch das AMG n.F. e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Gericht<br />

ausdrücklich zugewiesen worden.<br />

Der Verwaltungsrechtsweg gegen Entscheidungen <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission nach § 40 Abs. 1 S. 2 AMG n.F. i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 6 AMG<br />

n.F. ist damit nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.<br />

c) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

Zuständiges Gericht ist <strong>in</strong> erster Instanz das Verwaltungsgericht, vgl. § 45 VwGO.<br />

Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist <strong>der</strong> Ort, wo die den Verwaltungsakt<br />

erlassende Behörde ihren Sitz hat, vgl. § 52 Nr. 3 VwGO, also hier am Ort <strong>der</strong><br />

Ärztekammer bzw. <strong>der</strong> Universität, bei <strong>der</strong> die <strong>Ethik</strong>-Kommission angesiedelt ist,<br />

<strong>in</strong> Bremen ist es das VG Bremen.<br />

300 BVerwGE 36, 228; 51, 71.<br />

301 BVerwG NJW 1985, S. 2361; OVG Münster NJW 1982, S. 1415 m.w.N.<br />

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