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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

dass die Entscheidungen von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, <strong>der</strong>en alle<strong>in</strong>ige Aufgabe es<br />

nach Art. 2 k) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ist, eben den Schutz <strong>der</strong> Rechte und<br />

Sicherheit <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer zu sichern, auch diese durch Missachtung<br />

<strong>der</strong>selben <strong>in</strong> ihren Rechten verletzen kann.<br />

Den Prüfungsteilnehmern ist daher ebenso e<strong>in</strong> nach Art. 19 Abs. 4 GG<br />

garantierter Rechtsschutz gegenüber <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidungen<br />

e<strong>in</strong>zuräumen. Beispielsweise könnte e<strong>in</strong>e Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

trotz fehlen<strong>der</strong> schriftlicher Information für die Prüfungsteilnehmer o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Versicherungsnachweis erteilt worden se<strong>in</strong>. Da die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission dem Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung vorgelagert ist und die<br />

Sponsoren als Antragsteller alle<strong>in</strong>ige Adressaten dieses Verwaltungsakts s<strong>in</strong>d,<br />

müssen die Prüfungsteilnehmer als von diesem <strong>in</strong> ihren durch §§ 40, 41 AMG n.F.<br />

e<strong>in</strong>geräumten Rechten Drittbetroffene angesehen werden (Verwaltungsakt mit<br />

Drittwirkung). Soweit <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer e<strong>in</strong>en Schaden erlitten hat,<br />

welcher ihm nicht von <strong>der</strong> nach § 40 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG n.F.<br />

abzuschließenden Versicherung erstattet wird, kann er sich bei für den<br />

Schadense<strong>in</strong>tritt kausaler fehlerhafter <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidung über die<br />

ordentlichen Gerichte an den Träger <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission bzw. das Land<br />

wenden, vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB. Jedem, <strong>der</strong> Träger e<strong>in</strong>es Grundrechts se<strong>in</strong><br />

kann, also natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen, Vere<strong>in</strong>igungen, Inlän<strong>der</strong>n wie<br />

Auslän<strong>der</strong>n steht das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zu 296 . Daher kann auch<br />

<strong>der</strong> Antragsteller, sofern er beispielsweise als Pharmazeutischer Unternehmer e<strong>in</strong>e<br />

(<strong>in</strong>ländische o<strong>der</strong> ausländische) Aktiengesellschaft o<strong>der</strong> GmbH etc. ist, ebenso<br />

wie <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes<br />

gegenüber <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidungen aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangen.<br />

Die aufgrund Landesrechts gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d Teil <strong>der</strong><br />

Exekutive und damit Träger <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt.<br />

Damit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gegenüber<br />

Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zugunsten <strong>der</strong> Antragsteller und<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer e<strong>in</strong>.<br />

b) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ggü. Stellungnahmen nach § 40 Abs.<br />

1 S. 2, § 42 Abs. 1 AMG n.F.<br />

296 BVerfGE 35, 382, 401; 65, 76, 90; 67, 43, 58.<br />

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