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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Auch nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, <strong>der</strong> durch die öffentliche Gewalt <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>en Rechten verletzt wird, <strong>der</strong> Rechtsweg offen. Es handelt sich um subjektives<br />

Leistungsgrundrecht 292 und e<strong>in</strong>en Grundsatz für die gesamte Rechtsordnung 293 ,<br />

welches über den Rechtsschutz auch die objektive Rechtskontrolle 294 sicher stellt.<br />

a) Die Voraussetzungen <strong>der</strong> Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG<br />

Voraussetzung für die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete<br />

Rechtsschutzgarantie ist zunächst die mögliche Verletzung e<strong>in</strong>es subjektiven<br />

Rechts. Hierbei kommen neben den Grundrechten auch e<strong>in</strong>fachgesetzliche<br />

Vorschriften <strong>in</strong> Betracht. Entscheidend ist, dass die Norm dem Schutz des<br />

Betroffenen zu dienen bestimmt ist, ob sie e<strong>in</strong>en <strong>der</strong>artigen Schutz bezweckt und<br />

nicht lediglich zur Folge hat 295 . Ob dies <strong>der</strong> Fall ist, muss durch Auslegung <strong>der</strong><br />

Norm bestimmt werden. Da ist zunächst <strong>der</strong> Antragsteller, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en rechtlich<br />

geschützten Anspruch auf Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung durch die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission hat, sofern die <strong>in</strong> §§ 40, 41 AMG n.F. genannten Voraussetzungen<br />

vorliegen, vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 AMG n.F. („Die zustimmende Bewertung darf<br />

nur versagt werden, wenn...). In <strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> zustimmenden Bewertung<br />

besteht auch e<strong>in</strong>e mögliche Verletzung <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung (Art. 12<br />

Abs. 1 GG), <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> (Art. 5 Abs. 3 GG), sowie ggf. des Eigentums (Art. 14<br />

GG). Auch <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er risikoreichen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

geschädigte Prüfungsteilnehmer könnte die Verletzung subjektiven Rechts durch<br />

e<strong>in</strong>e rechtswidrige Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission geltend machen. Zwar hat<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber durch die <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 Nr. 1-3 AMG n.F. gewählte<br />

Formulierung („Die zustimmende Bewertung darf nur versagt werden, wenn....“)<br />

den Anspruch <strong>der</strong> Antragsteller auf Zustimmung und damit den Schutz ihrer<br />

Rechte (aus Artt. 12 (Berufsfreiheit), 5 Abs. 3 (<strong>Forschung</strong>sfreiheit) und<br />

gegebenenfalls 14 GG (Eigentumsfreiheit) <strong>in</strong> den For<strong>der</strong>grund gestellt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> systematischen Stellung im 6. Abschnitt des AMG („Schutz des<br />

Menschen bei <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung“) sowie <strong>der</strong> durch Art. 3-5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG geregelten und <strong>in</strong> §§ 40, 41 AMG n.F. umgesetzten<br />

M<strong>in</strong>destschutzstandards für <strong>Forschung</strong>steilnehmer, muss angenommen werden,<br />

292 BVerfGE 101, 106, 123.<br />

293 BVerfGE 58, 1, 40.<br />

294 Ramsauer <strong>in</strong> Denn<strong>in</strong>ger u.a. (Hrsg.) Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />

Deutschland (Reihe Alternativkommentare) 3. Aufl. Stand August 2002, Art. 19 Rn. 327.<br />

295 BVerfGE 31, 33, 39 f.<br />

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