16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

17. Rücknahme rechtswidriger Stellungnahmen<br />

Europarechtliche o<strong>der</strong> bereichsspezifische Regeln zur Rücknahme rechtswidriger<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommissions-Stellungnahmen existieren bislang nicht. Der<br />

Bundesgesetzgeber hat lediglich die Rücknahme <strong>der</strong> seitens <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörde erteilten Genehmigung <strong>in</strong> § 42 a Abs. 1 AMG n.F. geregelt.<br />

Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsverfahrensgesetz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ergänzend<br />

anwendbar s<strong>in</strong>d (vgl. sub E IV 1 b) bb)). Wie oben bereits dargelegt, handelt es<br />

sich bei <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidung um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt i.S.d. § 35<br />

S. 1 VwVfG. Dieser kann, soweit <strong>der</strong> rechtswidrig ist, mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit o<strong>der</strong> die Zukunft zurückgenommen werden, vgl. § 48 Abs. 1<br />

VwVfG. Das damit eröffnete (Rücknahme-)Ermessen ist gem. § 40 VwVfG<br />

entsprechend dem Zweck <strong>der</strong> Ermächtigung zur Rücknahme auszuüben und die<br />

gesetzlichen Grenzen des Ermessens s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Dieses Ermessen ist im vorliegenden Zusammenhang auf Null reduziert, wenn<br />

und soweit die <strong>Ethik</strong>-Kommission trotz Vorliegens e<strong>in</strong>es o<strong>der</strong> mehrerer<br />

Versagungsgründe und entgegen den gesetzlich zw<strong>in</strong>genden Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Durchführung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels e<strong>in</strong>e zustimmende<br />

Stellungnahme erteilt hat. Dies gebietet auch e<strong>in</strong>e richtl<strong>in</strong>ienkonforme Auslegung,<br />

da beispielsweise die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Artt. 3-5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

genannten M<strong>in</strong>destschutzstandards nicht im Ermessen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

stehende Aspekte s<strong>in</strong>d, ohne welche die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung nicht durchgeführt<br />

o<strong>der</strong> weitergeführt werden darf.<br />

Fraglich ist, ob <strong>der</strong> Rücknahme e<strong>in</strong>er rechtswidrigen Stellungnahme § 48 Abs. 1<br />

S. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG entgegensteht. Hiernach darf e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Recht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en rechtlich erheblichen Vorteil begründet o<strong>der</strong> bestätigt hat<br />

(begünstigen<strong>der</strong> Verwaltungsakt), nur unter den E<strong>in</strong>schränkungen <strong>der</strong> Absätze 2<br />

bis 4 von § 48 VwVfG zurückgenommen werden. E<strong>in</strong>e zustimmende<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission stellt e<strong>in</strong>en begünstigenden<br />

Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG dar. Fraglich ist, ob die<br />

E<strong>in</strong>schränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG greifen. Hierfür müsste es sich bei <strong>der</strong><br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt handeln, welcher<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige o<strong>der</strong> laufende Geldleistung o<strong>der</strong> teilbare Sachleistung gewährt<br />

o<strong>der</strong> hierfür Voraussetzung ist. Die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

gewährt selbst ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige o<strong>der</strong> laufende Geldleistung o<strong>der</strong> teilbare<br />

Sachleistung. Allerd<strong>in</strong>gs könnte angenommen werden, dass sie hierfür<br />

Voraussetzung ist, da die Geldgeber e<strong>in</strong>er Studie die Wirksamkeit des<br />

222

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!