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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Nichtmitglied ihrer Körperschaft e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt erlassen, spricht<br />

nicht für ihre Anb<strong>in</strong>dung an die Hochschulen und Ärztekammern als Teil<br />

<strong>der</strong> akademischen und/o<strong>der</strong> ärztlichen Selbstverwaltung.<br />

6. Die landesrechtlichen Verpflichtungen <strong>der</strong> Ärzte, sich vor <strong>der</strong><br />

Durchführung e<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>svorhabens von <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission ihrer Kammer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ischen Fakultät beraten zu<br />

lassen, s<strong>in</strong>d richtl<strong>in</strong>ienkonform so auszulegen, dass mit <strong>der</strong> Entscheidung<br />

seitens <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>kommmission im Benehmen mit <strong>der</strong><br />

lokalen auch die berufsrechtliche Beratungspflicht des lokalen Prüfarztes<br />

erfüllt ist.<br />

7. Die Stellungnahme <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission zu e<strong>in</strong>er<br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels ist auch dann <strong>in</strong> rechtlicher und<br />

tatsächlicher H<strong>in</strong>sicht bezogen auf den E<strong>in</strong>zelfall zu begründen, wenn sie<br />

zustimmend ist.<br />

8. Die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission kann mit Nebenbestimmungen<br />

versehen werden.<br />

9. Soweit die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e rechtswidrige zustimmende<br />

Stellungnahme erteilt hat, kann (und ggf.: muss) sie diese gem. § 48 Abs.<br />

1 VwVfG (des jeweiligen Landes) zurücknehmen. Gegebenenfalls ist <strong>der</strong><br />

durch die Rücknahme entstehende Vermögensnachteil dem Betroffenen<br />

gem. § 48 Abs. 3 VwVfG (des jeweiligen Landes) auszugleichen.<br />

10. Die <strong>Ethik</strong>-Kommission kann e<strong>in</strong>e zustimmende Bewertung gem. § 49<br />

VwVfG (des jeweiligen Landes) wi<strong>der</strong>rufen.<br />

11. Gegenüber den Stellungnahmen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission greift zugunsten<br />

<strong>der</strong> Beteiligten und Betroffenen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.<br />

4 GG.<br />

12. Der Verwaltungsrechtsweg gegenüber Stellungnahmen <strong>der</strong> zuständigen<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission ist eröffnet.<br />

13. Die richterliche Überprüfung von <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Stellungnahmen ist<br />

auf die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> gesetzlichen Grenzen <strong>der</strong> Beurteilungs- o<strong>der</strong><br />

Auslegungsermächtigung beschränkt, soweit es um die Nutzen/Risiko-<br />

Beurteilung und Abwägung sowie die Angemessenheit <strong>der</strong> Aufklärung <strong>der</strong><br />

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