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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Die vom europäischen und nationalen Gesetzgeber gestaltete Trennung <strong>der</strong> beiden<br />

Beschlussverfahren verfolgt das Ziel, zwei unabhängige Beurteilungen zu<br />

erhalten, <strong>der</strong>en Übere<strong>in</strong>stimmung im Ergebnis e<strong>in</strong> höheres Maß an Objektivität<br />

gewährleisten soll. Dies ist Ausdruck <strong>der</strong> von Art. 2 k) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

gefor<strong>der</strong>ten Unabhängigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, <strong>der</strong>en alle<strong>in</strong>ige Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer ist. Diese Unabhängigkeit könnte nicht<br />

gewahrt werden, wenn sie <strong>in</strong> ihrer E<strong>in</strong>schätzung durch die zuständige<br />

Bundesoberbehörde bee<strong>in</strong>flusst würde, die beiden Verfahren also mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Weise verzahnt wären, welche die <strong>Ethik</strong>-Kommission von <strong>der</strong> Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Bundesoberbehörde abhängig machte.<br />

Die <strong>in</strong>haltliche Zuständigkeit für die verschiedenen Aspekte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 S.<br />

7 Nr. 1-3 bzw. § 42 Abs. 2 Nr. 1-3 AMG n.F. näher geregelt. Zwar prüfen beide<br />

<strong>Kommissionen</strong> unabhängig und <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit die Vollständigkeit <strong>der</strong><br />

bei ihnen e<strong>in</strong>zureichenden Unterlagen, <strong>der</strong>en Umfang und Inhalt sich nur teilweise<br />

deckt, vgl. § 8 Abs. 4 <strong>der</strong> GCP-V, die Frage, ob die vorgelegten Unterlagen<br />

e<strong>in</strong>schließlich des Prüfplans, <strong>der</strong> Prüfer<strong>in</strong>formation und <strong>der</strong> Modalitäten für die<br />

Auswahl <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer nicht dem Stand <strong>der</strong> wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse entsprechen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung geeignet ist, den<br />

Nachweis <strong>der</strong> Unbedenklichkeit o<strong>der</strong> Wirksamkeit e<strong>in</strong>es Arzneimittels<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu<br />

erbr<strong>in</strong>gen, und führen e<strong>in</strong>e Bewertung <strong>der</strong> Nutzen/Risikoabwägung nach § 40<br />

Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AMG n.F. durch. Ansonsten unterscheiden sich die<br />

Prüfungs<strong>in</strong>halte aber. Vor allem prüft die <strong>Ethik</strong>-Kommission im Unterschied zur<br />

zuständigen Bundesoberbehörde, ob die Informationen, welche dem<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer gegeben werden, den rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen<br />

und die <strong>in</strong> § 41 AMG n.F. nie<strong>der</strong>gelegten Schutzvorschriften e<strong>in</strong>gehalten s<strong>in</strong>d.<br />

Unbedenklich ersche<strong>in</strong>t, dass die <strong>Ethik</strong>-Kommission ihre Entscheidung <strong>der</strong><br />

zuständigen Bundesoberbehörde zu übermitteln hat, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 GCP-V,<br />

da letztere ke<strong>in</strong> unabhängiger Ausschuss ist, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Fach- und<br />

Rechtsaufsicht <strong>der</strong> Regierung unterliegt. Bedenklich ersche<strong>in</strong>t es, dass die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission von <strong>der</strong> expliziten Genehmigung o<strong>der</strong> Ablehnung des Vorhabens<br />

nach § 9 Abs. 2 S. 4 GCP-V e<strong>in</strong>e Kopie erhält. Wie oben bereits ausgeführt, ist<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> materiellen Wirksamkeit <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

von <strong>der</strong> Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde abhängig und<br />

umgekehrt.<br />

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