Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Vorliegen einer Versicherung mit angemessenem Umfang, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG n.F. Ferner die Begründung, warum der Nutzen für die Allgemeinheit und ggf. den Prüfungsteilnehmer die Risiken für diesen überwiegt, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 a) der Richtlinie 2001/20/EG. Relevanz der Klinischen Prüfung für die Entwicklung der Heilkunde, Art. 6 Abs. 3 a) der Richtlinie 2001/20/EG. Eignung des Prüfers und seiner Mitarbeiter bzw. Qualität der Einrichtungen, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 5 AMG n.F. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Studienteilnehmer gem. der Richtlinie 1995/46/EG ist gewährleistet, vgl. § 40 Abs. 2 a) AMG n.F. Auch ist bei der Einbeziehung vulnerabler Personen, wie Minderjährigen und/oder nicht einwilligungsfähige Erwachsenen eine erhöhte Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung von möglichem Nutzen der Prüfsubstanz für den Teilnehmer bzw. - bei Minderjährigen - dem direkten Gruppennutzen und die möglichst geringen Risiken und Belastungen sowie - bei Minderjährigen - die minimalen Risiken und Belastungen bei Fällen des § 41 Abs. 2 Nr. 2 AMG n.F. zu erkennen, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 41 AMG n.F. cc) Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) Fraglich ist, ob die Stellungnahme der Ethik-Kommission mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Nach § 36 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Stellungnahme der Ethik-Kommission stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG dar, s.o. Fraglich ist, ob der Antragsteller einen Anspruch auf diesen Verwaltungsakt hat. Nach § 42 Abs. 1 AMG n.F. darf die Ethik-Kommission die zustimmende Bewertung zur Durchführung einer klinischen Arzneimittelprüfung nur dann versagen, wenn die in § 42 Abs. 1 S. 8 Nr. 1-3 AMG n.F. genannten 214

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die zustimmende Bewertung ist umgekehrt dann zu erteilen, sofern diese Voraussetzungen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich damit um eine gebundene Entscheidung. Damit besteht seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Erteilung der zustimmenden Bewertung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Fraglich ist, ob eine Rechtsvorschrift die Verbindung der zustimmenden Bewertung mit Nebenbestimmungen zulässt. Eine solche Rechtsvorschrift ist weder im AMG noch in der GCP-Verordnung enthalten. Damit kann sich die Befugnis zur Verbindung der Stellungnahme mit einer Nebenbestimmung (Auflage, Bedingung, Befristung) nur aus der 2. Alternative des § 36 Abs.1 VwVfG („oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden“) ergeben. Zwar hat der Richtliniengeber in Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2001/20/EG die Befugnis zur Nachforderung von Unterlagen während des Laufes der 60- Tagesfrist auf ein einziges Mal begrenzt. Damit ist aber keine Aussage über die Befugnis zur Verbindung der abschließenden Stellungnahme mit einer Nebenbestimmung getroffen worden. Ein Ausschluss der Befugnis, die Stellungnahme mit Nebenstimmungen zu versehen, ist auch dem die Richtlinie umsetzenden Arzneimittelrecht (AMG n.F. und GCP-Verordnung) nicht zu entnehmen. Auch aus dem Schweigen des Bundesgesetzgebers kann nicht geschlossen werden, dass die Ethik-Kommission hierzu nicht befugt seien. Vielmehr spricht die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes dafür, dass der Bund, dasjenige, was er nicht ausdrücklich selbst geregelt dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen wollte. Da das Arzneimittelwesen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG), und der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat, steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung weiterhin zu (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Dieses Ergebnis entspricht auch § 7 Abs. 2 Nr. 14 GCP-V, nach dem auch die ggf. erteilten Auflagen, welche mit der zustimmenden Bewertung einer Ethik- Kommission eines anderen Mitgliedstaates verbunden wurden, der nach § 42 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 AMG n.F. zuständigen Ethik-Kommission mitzuteilen sind. 215

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt s<strong>in</strong>d. Die zustimmende Bewertung ist umgekehrt<br />

dann zu erteilen, sofern diese Voraussetzungen genannten Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>in</strong>d. Es handelt sich damit um e<strong>in</strong>e gebundene Entscheidung. Damit besteht<br />

seitens des Antragstellers e<strong>in</strong> Anspruch auf Erteilung <strong>der</strong> zustimmenden<br />

Bewertung bei Vorliegen <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen.<br />

Fraglich ist, ob e<strong>in</strong>e Rechtsvorschrift die Verb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> zustimmenden<br />

Bewertung mit Nebenbestimmungen zulässt. E<strong>in</strong>e solche Rechtsvorschrift ist<br />

we<strong>der</strong> im AMG noch <strong>in</strong> <strong>der</strong> GCP-Verordnung enthalten.<br />

Damit kann sich die Befugnis zur Verb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Stellungnahme mit e<strong>in</strong>er<br />

Nebenbestimmung (Auflage, Bed<strong>in</strong>gung, Befristung) nur aus <strong>der</strong> 2. Alternative<br />

des § 36 Abs.1 VwVfG („o<strong>der</strong> wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden“) ergeben.<br />

Zwar hat <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>iengeber <strong>in</strong> Art. 6 Abs. 6 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG die<br />

Befugnis zur Nachfor<strong>der</strong>ung von Unterlagen während des Laufes <strong>der</strong> 60-<br />

Tagesfrist auf e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Mal begrenzt. Damit ist aber ke<strong>in</strong>e Aussage über die<br />

Befugnis zur Verb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> abschließenden Stellungnahme mit e<strong>in</strong>er<br />

Nebenbestimmung getroffen worden.<br />

E<strong>in</strong> Ausschluss <strong>der</strong> Befugnis, die Stellungnahme mit Nebenstimmungen zu<br />

versehen, ist auch dem die Richtl<strong>in</strong>ie umsetzenden Arzneimittelrecht (AMG n.F.<br />

und GCP-Verordnung) nicht zu entnehmen. Auch aus dem Schweigen des<br />

Bundesgesetzgebers kann nicht geschlossen werden, dass die <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

hierzu nicht befugt seien. Vielmehr spricht die Kompetenzverteilung des<br />

Grundgesetzes dafür, dass <strong>der</strong> Bund, dasjenige, was er nicht ausdrücklich selbst<br />

geregelt dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen wollte. Da das<br />

Arzneimittelwesen Gegenstand <strong>der</strong> konkurrierenden Gesetzgebung ist (vgl. Art.<br />

74 Abs. 1 Nr. 19 GG), und <strong>der</strong> Bund von se<strong>in</strong>er Gesetzgebungszuständigkeit<br />

<strong>in</strong>soweit ke<strong>in</strong>en Gebrauch gemacht hat, steht den Län<strong>der</strong>n die Befugnis zur<br />

Gesetzgebung weiterh<strong>in</strong> zu (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).<br />

Dieses Ergebnis entspricht auch § 7 Abs. 2 Nr. 14 GCP-V, nach dem auch die ggf.<br />

erteilten Auflagen, welche mit <strong>der</strong> zustimmenden Bewertung e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates verbunden wurden, <strong>der</strong> nach § 42 Abs.<br />

1 S. 1 bzw. S. 2 AMG n.F. zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission mitzuteilen s<strong>in</strong>d.<br />

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