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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Vorliegen e<strong>in</strong>er Versicherung mit angemessenem Umfang, § 42 Abs. 1 Nr. 3<br />

AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AMG n.F.<br />

<br />

Ferner die Begründung, warum <strong>der</strong> Nutzen für die Allgeme<strong>in</strong>heit und ggf. den<br />

Prüfungsteilnehmer die Risiken für diesen überwiegt, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG<br />

n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG.<br />

Relevanz <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung für die Entwicklung <strong>der</strong> Heilkunde, Art. 6<br />

Abs. 3 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG.<br />

Eignung des Prüfers und se<strong>in</strong>er Mitarbeiter bzw. Qualität <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen, §<br />

42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 5 AMG n.F.<br />

<br />

<br />

Der Schutz <strong>der</strong> personenbezogenen Daten <strong>der</strong> Studienteilnehmer gem. <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 1995/46/EG ist gewährleistet, vgl. § 40 Abs. 2 a) AMG n.F.<br />

Auch ist bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>beziehung vulnerabler Personen, wie M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

und/o<strong>der</strong> nicht e<strong>in</strong>willigungsfähige Erwachsenen e<strong>in</strong>e erhöhte<br />

Begründungspflicht h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Bestimmung von möglichem Nutzen <strong>der</strong><br />

Prüfsubstanz für den Teilnehmer bzw. - bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen - dem direkten<br />

Gruppennutzen und die möglichst ger<strong>in</strong>gen Risiken und Belastungen sowie -<br />

bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen - die m<strong>in</strong>imalen Risiken und Belastungen bei Fällen des §<br />

41 Abs. 2 Nr. 2 AMG n.F. zu erkennen, § 42 Abs. 1 Nr. 3 AMG n.F. i.V.m. §<br />

41 AMG n.F.<br />

cc) Nebenbestimmungen (Auflagen, Bed<strong>in</strong>gungen, Befristungen)<br />

Fraglich ist, ob die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission mit Nebenbestimmungen<br />

versehen werden kann.<br />

Nach § 36 VwVfG darf e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, auf den e<strong>in</strong> Anspruch besteht, nur<br />

dann mit e<strong>in</strong>er Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch<br />

Rechtsvorschrift zugelassen ist o<strong>der</strong> wenn sie sicherstellen soll, dass die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission stellt e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1<br />

VwVfG dar, s.o. Fraglich ist, ob <strong>der</strong> Antragsteller e<strong>in</strong>en Anspruch auf diesen<br />

Verwaltungsakt hat. Nach § 42 Abs. 1 AMG n.F. darf die <strong>Ethik</strong>-Kommission die<br />

zustimmende Bewertung zur Durchführung e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischen Arzneimittelprüfung<br />

nur dann versagen, wenn die <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 S. 8 Nr. 1-3 AMG n.F. genannten<br />

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