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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

44 Abs. 1 VwVfG. Ferner s<strong>in</strong>d möglicherweise Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs.<br />

2 VwVfG e<strong>in</strong>schlägig.<br />

bb) Die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen<br />

(1) Rechtliche Grundlagen <strong>der</strong> Begründungspflicht<br />

Nach Art. 6 Abs. 5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG übermittelt die <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

dem Antragsteller <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> 60-Tagesfrist ihre mit Gründen versehene<br />

Stellungnahme. Dass zustimmende bzw. ablehnende Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission mit Gründen zu versehen s<strong>in</strong>d, ergibt sich <strong>in</strong> Umsetzung dieser<br />

europarechtlichen Entscheidung aus § 8 Abs. 2 S. 1 GCP-V. Dabei ist<br />

unzweifelhaft, dass ablehnende Entscheidungen und die Ablehnung tragenden<br />

rechtlichen und tatsächlichen Umstände begründet werden müssen. E<strong>in</strong><br />

Beschränkung <strong>der</strong> Begründungspflicht auf ablehnende Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission wäre, wie sich aus <strong>der</strong> fehlenden Differenzierung <strong>in</strong> Art. 6 Abs. 5 <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ergibt, nicht europarechtskonform.<br />

Fraglich ist aber, wie weit die Begründungspflicht bei Zustimmungen durch die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission reicht, d.h. welchen <strong>in</strong>haltlichen Anfor<strong>der</strong>ungen die<br />

Begründung <strong>der</strong> antragsgemäßen Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

genügen muss. Hierzu f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> GCP-Verordnung ke<strong>in</strong> Anhaltspunkt.<br />

Nach § 39 Abs. 2 VwVfG bedarf es e<strong>in</strong>er Begründung nicht, soweit die Behörde<br />

e<strong>in</strong>em Antrag entspricht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Erklärung folgt und <strong>der</strong> Verwaltungsakt nicht<br />

<strong>in</strong> Rechte e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en e<strong>in</strong>greift. Diese Bestimmung ist aber aufgrund von Art. 6<br />

Abs. 5 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG und § 8 Abs. 2 S. 1 <strong>der</strong> GCP-Verordnung<br />

unanwendbar und geht gem. § 1 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz VwVfG <strong>in</strong> soweit<br />

zulässiger Weise den allgeme<strong>in</strong>en Regeln des VwVfG vor.<br />

Allgeme<strong>in</strong> gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, dass diese im Zweifel<br />

vom Vorsitzenden zu begründen s<strong>in</strong>d. Dieser ist dabei an das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Erörterung und <strong>der</strong> Me<strong>in</strong>ungsbildung im Kollegium gebunden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e,<br />

soweit dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Mehrheitsauffassung zum Ausdruck gekommen ist.<br />

Erfor<strong>der</strong>lichenfalls muss im Gremium über die Begründung abgestimmt<br />

werden 285 . Ist danach auch bei Zustimmungen durch die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e<br />

Begründung erfor<strong>der</strong>lich, ist ihr Inhalt und Umfang nach § 39 Abs. 1 S. 2 und 3<br />

VwVfG zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG s<strong>in</strong>d die wesentlichen<br />

285 Vgl. Ramsauer, Fn. 257, § 39 Rn. 7 m.w.N.<br />

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