16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

14. Forscher haben ke<strong>in</strong>en durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützten Anspruch<br />

darauf, sich e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission zu wählen.<br />

15. Die Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> haften gegenüber den<br />

Antragstellern und sonstigen möglichen Betroffenen nach den Maßstäben<br />

<strong>der</strong> sog. Amtshaftung für den durch ihre Entscheidung hervorgerufenen<br />

Schaden. Diese Haftung wird nach Maßgabe von Art. 34 S. 1 GG auf den<br />

Dienstherrn des Mitglieds bzw. (wenn nicht vorhanden) auf den Träger<br />

<strong>der</strong> Ernennungsbehörde übergeleitet. Ihnen bleibt <strong>der</strong> Rückgriff nach<br />

Maßgabe des Art. 34 S. 2 GG vorbehalten. E<strong>in</strong>e Möglichkeit, die<br />

Haftungsrisiken durch den Abschluss e<strong>in</strong>er Versicherung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>zudämmen, besteht nur <strong>in</strong> begrenztem Umfang.<br />

16. Die Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> können auch strafrechtlich zur<br />

Verantwortung gezogen werden. Allerd<strong>in</strong>gs ergeben sich aufgrund des<br />

beweisrechtlichen Grundsatzes „<strong>in</strong> dubio pro reo“ <strong>in</strong> manchen<br />

Konstellationen faktische Verfolgungsh<strong>in</strong><strong>der</strong>nisse.<br />

II. Kl<strong>in</strong>ische Arzneimittelprüfungen<br />

1. Die „nach Landesrecht gebildeten“ <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, die im Rahmen<br />

des Arzneimittelgesetzes tätig werden, s<strong>in</strong>d, gleich, ob bei den Kammern<br />

o<strong>der</strong> Hochschulen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Landesverwaltung e<strong>in</strong>gerichtet, Behörden<br />

i.S. <strong>der</strong> Verwaltungsverfahrensgesetze.<br />

2. In <strong>der</strong> Zustimmung bzw. Ablehnung e<strong>in</strong>er Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG (des jeweiligen Landes) zu erblicken.<br />

3. Daraus folgt auch, dass die zuständige <strong>Ethik</strong>-Kommission im Bereich des<br />

AMG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG tätig wird und die<br />

Vorschriften des (jeweiligen Landes-) Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

direkt anwendbar s<strong>in</strong>d.<br />

4. Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d damit auch Ausschüsse i.S.d. §§ 88 ff.<br />

VwVfG.<br />

5. Die Rechtsnatur <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> als <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Verwaltungsverfahren tätige Ausschüsse i.S.d.<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel gegenüber e<strong>in</strong>em<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!