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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

dem Antragsteller daher <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sitzung die Problempunkte aufzeigen und ihm<br />

diese schriftlich mitzuteilen haben, damit er Gelegenheit zur Stellungnahme und<br />

Ausräumung von Problemen durch Nachreichung geän<strong>der</strong>ter Unterlagen erhält.<br />

10. Die Beiziehung von Sachverständigen<br />

Um e<strong>in</strong>e sachgerechte Entscheidung <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen treffen zu können, wird die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission häufig nicht über ausreichenden eigenen Sachverstand<br />

verfügen. Fraglich ist daher, wann sie gezwungen ist, sich durch externe<br />

Sachverständige beraten zu lassen. Europarechtlich liegt <strong>in</strong> Art. 4 h) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG e<strong>in</strong>e Pflicht zur Herbeiziehung e<strong>in</strong>es Sachverständigen bei fehlendem<br />

Sachverstand auf dem Gebiet <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>heilkunde vor. Diese Norm wurde durch<br />

§ 42 Abs. 1 S. 6 AMG n.F. umgesetzt. Die <strong>in</strong> Art. 5 g) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

für nicht e<strong>in</strong>willigungsfähige Erwachsene gleichfalls enthaltenen For<strong>der</strong>ung, hat<br />

bislang bedauerlicherweise ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 AMG n.F. gefunden.<br />

Ungeachtet vorhandenen Sachverstandes <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission, ist <strong>in</strong> Fällen<br />

<strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von xenogenen Zelltherapeutika o<strong>der</strong> Gentransfermitteln<br />

e<strong>in</strong> externer Sachverständiger h<strong>in</strong>zuzuziehen, vgl. § 42 Abs. 1 S. 6 a.E. AMG n.F.<br />

Im Übrigen ist es <strong>in</strong> das pflichtgemäße Ermessen <strong>der</strong> Kommission gestellt,<br />

externen Sachverstand h<strong>in</strong>zuzuziehen, vgl. § 42 Abs. 1 S. 5 AMG n.F. („Zur<br />

Bewertung <strong>der</strong> Unterlagen kann die <strong>Ethik</strong>-Kommission ... Sachverständige<br />

beiziehen“). Aufgrund <strong>der</strong> e<strong>in</strong>geschränkten Kapazität von <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommissionsmitglie<strong>der</strong>n und <strong>der</strong> vielfältigen, z.T. hochkomplexen<br />

Fragestellungen wird die Relevanz und die Nutzen/Risikoabwägung auf dem<br />

Stand <strong>der</strong> Wissenschaft nur durch regelmäßige Herbeiziehung von externen<br />

Sachverständigen gewährleistet werden können. Das <strong>der</strong> Kommission <strong>in</strong>soweit<br />

e<strong>in</strong>geräumte Ermessen zur Beiziehung e<strong>in</strong>es Sachverständigen ist damit <strong>in</strong> vielen<br />

Fällen auf Null reduziert. In den Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ist ebenfalls<br />

e<strong>in</strong>e im Ermessen <strong>der</strong> Kommission stehende Beiziehung e<strong>in</strong>es Sachverständigen<br />

vorgesehen. Allerd<strong>in</strong>gs deuten die Angaben <strong>der</strong> befragten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

darauf h<strong>in</strong>, dass von dieser Möglichkeit nicht regelmäßig Gebrauch gemacht wird.<br />

11. Die eigene Kompetenz <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

E<strong>in</strong>en Ausweg aus dieser Situation zeigt das AMG n.F. <strong>in</strong>soweit auf, als es auch<br />

die Verwertung eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Beurteilung <strong>der</strong><br />

Unterlagen ausdrücklich zulässt, vgl. § 42 Abs. 1 S. 5 AMG n.F. Jedenfalls ist zur<br />

effektiven Umsetzung <strong>der</strong> Bestimmungen Art. 3 Abs. 2 a und Art. 6 Abs. 3 a) + b)<br />

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