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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Verwaltungsverfahren nicht auf <strong>der</strong> Anfechtung unterliegende Verwaltungsakte<br />

beschränkt ist 280 .<br />

a) Die Form <strong>der</strong> Anhörung<br />

Hier besteht <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Formfreiheit. Ob die Anhörung schriftlich,<br />

mündlich o<strong>der</strong> fernmündlich erfolgt, liegt im Ermessen <strong>der</strong> Behörde. Es steht<br />

daher auch im Ermessen <strong>der</strong> Behörde, den Betroffenen auch nur Gelegenheit zur<br />

schriftlichen Äußerung zu geben. Wenn allerd<strong>in</strong>gs im hiesigen Kontext bei<br />

komplexem Prüfdesign die Erläuterung durch den Antragsteller o<strong>der</strong> beteiligten<br />

Prüfer/Hauptprüfer/Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung notwendig ist, damit die<br />

<strong>Ethik</strong>mitglie<strong>der</strong> sich e<strong>in</strong> Bild vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt machen<br />

können, dürfte es regelmäßig ermessensfehlerhaft se<strong>in</strong>, ke<strong>in</strong>e mündliche<br />

Anhörung vor e<strong>in</strong>er Beschlussfassung durch den Ausschuss durchzuführen 281 .<br />

Dies entspricht auch <strong>der</strong> GCP/ICH-Leitl<strong>in</strong>ie Abschnitt 3.2.5., nach dem <strong>der</strong><br />

Prüfarzt Information über jeden Aspekt <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung geben, aber nicht<br />

bei den Beratungen und <strong>der</strong> Beschlussfassung zugegen se<strong>in</strong> soll.<br />

b) Der Umfang <strong>der</strong> Anhörung<br />

Der Umfang <strong>der</strong> Anhörung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG auf die von den<br />

vom Antragsteller gemachten Angaben abweichenden E<strong>in</strong>schätzungen zu<br />

beschränken und darf nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht nicht<br />

dazu führen, dass die gesetzliche Frist zur Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung/Ablehnung<br />

überschritten wird. Dem entspricht auch Art. 6 Abs. 6 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG,<br />

wonach die <strong>Ethik</strong>-Kommission während des Verfahrens e<strong>in</strong>mal zusätzliche<br />

Informationen zu den vom Antragsteller bereits vorgelegten Informationen<br />

nachfor<strong>der</strong>n kann. Damit es nicht zu e<strong>in</strong>er die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> unter Druck<br />

setzenden zeitlichen Enge kommt, die e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen und<br />

ermessensfehlerfreien Anhörung abträglich se<strong>in</strong> könnte, ist bis zur E<strong>in</strong>reichung<br />

<strong>der</strong> zusätzlichen Informationen <strong>der</strong> Fristlauf gehemmt. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d<br />

auch durch § 8 Abs. 2 S. 2-4 GCP-Verordnung <strong>in</strong> deutsches Recht umgesetzt<br />

worden. Dem ist aber durch die nach § 8 Abs. 2 S. 3 GCO-Verordnung<br />

vorgesehene Fristhemmung nach <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Nachreichung weiterer<br />

Informationen, wirksam entgegen gewirkt worden. Die <strong>Ethik</strong>-Kommission wird<br />

280 Ramsauer Fn. 257, § 28 Rn. 3b m.w.N.<br />

281 Ramsauer Fn. 257, § 28 Rn. 40 m.w.N.<br />

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