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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

genannten Fällen <strong>der</strong> bestehenden Beschlussunfähigkeit kann durch Neufassung<br />

des Beschlusses <strong>in</strong> beschlussfähiger Zusammensetzung des Gremiums <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommissionsentscheidung hergestellt<br />

werden, ohne, dass es e<strong>in</strong>es amtsseitigen Rücknahmeaktes nach § 48 VwVfG<br />

unter den dort genannten Voraussetzungen bedarf. Auch müsste nicht das ganze<br />

(und bei multizentrischen Studien möglicherweise aufwendige und zeitraubende)<br />

Verfahren neu aufgerollt werden. Der aufgrund fehlen<strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />

fehlerhafte Beschluss wird <strong>in</strong>soweit dem Fehlen e<strong>in</strong>es Beschlusses gleichgestellt<br />

werden können 276 . Demnach ist e<strong>in</strong>e Heilung analog § 45 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5<br />

VwVfG bis zum Abschluss <strong>der</strong> letzten Tatsachen<strong>in</strong>stanz e<strong>in</strong>es<br />

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch nachträgliche Fassung e<strong>in</strong>es<br />

rechtmäßigen Beschlusses möglich.<br />

9. Die Anhörung <strong>der</strong> Beteiligten<br />

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren gehört zu den<br />

allgeme<strong>in</strong>en Rechtsgrundsätzen des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts 277 . Die Anhörung des<br />

Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist nach § 28 Abs. 1 VwVfG allerd<strong>in</strong>gs nur<br />

dann vorgeschrieben, bevor e<strong>in</strong> Verwaltungsakt erlassen wird, <strong>der</strong> <strong>in</strong> Rechte e<strong>in</strong>es<br />

Beteiligten e<strong>in</strong>greift. Nach <strong>der</strong> höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies bei<br />

Ablehnung von Begünstigungen allerd<strong>in</strong>gs nicht <strong>der</strong> Fall, da § 28 Abs. 1 VwVfG<br />

e<strong>in</strong>e Anhörung nur <strong>in</strong> den Fällen verlange, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Verwaltungsakt e<strong>in</strong>e<br />

Rechtsbee<strong>in</strong>trächtigung verursacht, die gegebenenfalls mit <strong>der</strong> Anfechtungsklage<br />

abgewehrt werden müsste 278 . Die Ablehnung <strong>der</strong> Zustimmung stellt allerd<strong>in</strong>gs die<br />

Versagung e<strong>in</strong>er Begünstigung dar, auf die <strong>der</strong> Antragsteller nach <strong>der</strong> Konzeption<br />

des § 42 Abs. 1 S. 7 AMG n.F. e<strong>in</strong>en gesetzlichen Anspruch hat.<br />

Jedoch ist hier mit <strong>der</strong> ganz herrschenden Me<strong>in</strong>ung im Schrifttum davon<br />

auszugehen, das auch bei <strong>der</strong> Ablehnung e<strong>in</strong>er Begünstigung <strong>in</strong> die Rechte des<br />

Betroffenen e<strong>in</strong>gegriffen wird 279 . E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftsrechtskonforme Auslegung<br />

von § 28 Abs. 1 VwVfG for<strong>der</strong>t ebenfalls die Anhörung vor <strong>der</strong> Versagung e<strong>in</strong>er<br />

Begünstigung, da <strong>der</strong> europarechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs im<br />

276 Ramsauer, Fn. 257, § 45 Rn. 29 m.w.N.<br />

277 Vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rs. C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u.a.),<br />

Slg. 1996, I-5387 (Rn. 42); st. Rspr.<br />

278 BVerwGE 66, 184, 186; 68, 267, 270.<br />

279 Ramsauer, Fn.257, § 28 Rn. 26b m.w.N.<br />

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