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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Gefälligkeitsverwaltungsakte zählen. Im Kontext von <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommissionsentscheidungen kommen <strong>in</strong>soweit ohne die Kommission getroffene<br />

Entscheidungen des Vorsitzenden über den Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung <strong>in</strong><br />

Betracht, sofern ke<strong>in</strong>e Ausnahmesituation vorliegt, <strong>in</strong> Betracht.<br />

(2) Offenkundigkeit des Fehlers<br />

Soweit <strong>der</strong> Antragsteller von <strong>der</strong> Beschlussunfähigkeit <strong>der</strong> Kommission Kenntnis<br />

hat, ist dieser Fehler auch offenkundig, so dass <strong>in</strong> diesen Fällen e<strong>in</strong> nach § 44 Abs.<br />

1 VwVfG nichtiger Zustimmungs/Ablehnungsakt liegt. Ist e<strong>in</strong>e trotz<br />

Beschlussunfähigkeit getroffene Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission über e<strong>in</strong>e<br />

Kl<strong>in</strong>ische Prüfung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zwar nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, so ist<br />

sie doch aufgrund des Verfahrensfehlers rechtswidrig.<br />

bb) Heilung durch Neuberatung gem. § 45 VwVfG<br />

(1) Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 VwVfG<br />

Fraglich ist, ob diese Rechtswidrigkeit gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt<br />

werden kann. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ist e<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrenso<strong>der</strong><br />

Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 nichtig macht,<br />

unbeachtlich, wenn <strong>der</strong> Beschluss e<strong>in</strong>es Ausschusses, dessen Mitwirkung für den<br />

Erlass des Verwaltungsaktes erfor<strong>der</strong>lich ist, nachträglich gefasst wird. Auch<br />

diese Norm ist hier mangels e<strong>in</strong>es gestuften Verwaltungsakts nicht anwendbar.<br />

Gleiches gilt für die nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG nachgeholte Mitwirkung<br />

e<strong>in</strong>er Behörde.<br />

(2) Analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 VwVfG<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist anerkannt, dass die <strong>in</strong> § 45 Abs. 1 Nr. 1-5 VwVfG genannten Fällen<br />

e<strong>in</strong>er s<strong>in</strong>ngemäßen Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte zugänglich s<strong>in</strong>d,<br />

wenn e<strong>in</strong>e Regelungslücke vorliegt und die Interessenlage vergleichbar ist 275 . Dies<br />

dürfte hier im H<strong>in</strong>blick auf die fehlende, aber möglicherweise nicht offenkundige<br />

verfahrensfehlerhafte Beschlussfassung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>. S<strong>in</strong>n<br />

und Zweck des § 45 VwVfG ist die durch e<strong>in</strong>e nachträgliche Heilungsmöglichkeit<br />

bestimmter Verfahrens- und Formmängel durch Nachholung <strong>der</strong> fehlenden o<strong>der</strong><br />

fehlerhaften Verfahrenshandlung geschaffene Verfahrensökonomie. In den<br />

275 BVerwG DVBl. 1994, S. 210; VGH München NVwZ-RR 1999, S. 119; OVG Münster<br />

NVwZ-RR 1995, S. 314.<br />

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