Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ... Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein, vgl. § 20 Abs. 4 VwVfG. e) Die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Diese Voraussetzungen dürften bei einem direkten Kollegen, Mitarbeiter derselben Abteilung, welcher auch der Antragsteller angehört, erfüllt sein. f) Folgen der Nichtbeachtung der Befangenheitsvorschriften (§§ 20, 21 VwVfG) Eine Nichtigkeit der Zustimmung der Ethik-Kommission nach § 44 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass diese als Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als ausgeschlossene Person an der Entscheidung der Ethik- Kommission mitgewirkt hat. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss des § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG bestätigt, wonach ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil eine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Hat also ein Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an der Zustimmungsbzw. Ablehnungsentscheidung mitgewirkt, ist diese nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. In allen anderen Fällen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-6 VwVfG greift § 44 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass die Zustimmung/Ablehnung der Ethik- Kommission zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig ist. Die Aufhebung einer Entscheidung der Ethik-Kommission, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, vgl. § 46 VwVfG. Insbesondere 204
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 gilt dies auch bei Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 VwVfG 274 . Allerdings ist bei der Beurteilung einer Klinischen Prüfung durch die Ethik-Kommission ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Relevanz und die Nutzen/Risiko-Abwägung gegeben, welcher durch die Beteiligung eines befangenen Mitglieds in der Regel nicht unerheblich beeinflusst werden wird. Fraglich ist, welche rechtliche Folge das Gesetz an die fehlende Beschlussfähigkeit eines Ausschusses knüpft. Der seitens der Ethik-Kommission erlassene Verwaltungsakt könnte gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein. Dies setzt zunächst voraus, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht durch § 44 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. Allerdings ist diese Norm nur anwendbar, wenn der Ausschuss nicht selbst Behördeneigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VwVfG hat. Auch passt § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG nicht recht, nach dem das Unterbleiben der Mitwirkung einer Behörde nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben soll. Beide Normen beziehen sich nämlich hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes nicht auf den hier in Frage stehenden Verwaltungsakt der beschlussunfähigen Ethik-Kommission, sondern auf den anderen Verwaltungsakt, hier also die Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde. Es handelt sich eben bei beiden Entscheidungen nicht um einen gestuften Verwaltungsakt, sondern um zwei von einander getrennte Verwaltungsverfahren, welche bis hin zur äußeren Wirksamkeit der durch sie hervorgebrachten Verwaltungsakte nicht von einander abhängig sind. § 44 Abs. 3 VwVfG greift daher nicht. aa) Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG ? Demnach ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG zu prüfen, ob der Beschluss einer beschlussunfähigen Kommission an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. (1) Besonders schwerwiegender Fehler In der Beschlussunfähigkeit der Kommission müsste ein besonders schwerwiegender Fehler liegen. Hierzu dürften offensichtliche 274 BVerwG DÖV 1988, S. 563; VGH München NVwZ 1982, S. 514. 205
- Seite 153 und 154: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 155 und 156: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 157 und 158: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 159 und 160: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 161 und 162: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 163 und 164: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 165 und 166: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 167 und 168: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 169 und 170: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 171 und 172: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 173 und 174: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 175 und 176: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 177 und 178: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 179 und 180: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 181 und 182: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 183 und 184: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 185 und 186: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 187 und 188: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 189 und 190: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 191 und 192: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 193 und 194: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 195 und 196: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 197 und 198: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 199 und 200: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 201 und 202: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 203: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 207 und 208: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 209 und 210: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 211 und 212: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 213 und 214: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 215 und 216: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 217 und 218: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 219 und 220: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 221 und 222: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 223 und 224: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 225 und 226: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 227 und 228: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 229 und 230: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 231 und 232: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 233 und 234: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 235 und 236: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 237 und 238: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 239 und 240: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 241 und 242: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 243 und 244: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 245 und 246: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 247 und 248: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 249 und 250: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 251 und 252: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
- Seite 253 und 254: v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkomm
v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene<br />
Mitglied darf bei <strong>der</strong> weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen se<strong>in</strong>,<br />
vgl. § 20 Abs. 4 VwVfG.<br />
e) Die Besorgnis <strong>der</strong> Befangenheit (§ 21 VwVfG)<br />
Liegt e<strong>in</strong> Grund vor, <strong>der</strong> geeignet ist, Misstrauen gegen e<strong>in</strong>e unparteiische<br />
Amtsausübung zu rechtfertigen, o<strong>der</strong> wird von e<strong>in</strong>em Beteiligten das Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es solchen Grundes behauptet, so hat, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren für<br />
e<strong>in</strong>e Behörde tätig werden soll, den Leiter <strong>der</strong> Behörde o<strong>der</strong> den von diesem<br />
Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung <strong>der</strong> Mitwirkung zu<br />
enthalten. Diese Voraussetzungen dürften bei e<strong>in</strong>em direkten Kollegen,<br />
Mitarbeiter <strong>der</strong>selben Abteilung, welcher auch <strong>der</strong> Antragsteller angehört, erfüllt<br />
se<strong>in</strong>.<br />
f) Folgen <strong>der</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong> Befangenheitsvorschriften (§§ 20, 21 VwVfG)<br />
E<strong>in</strong>e Nichtigkeit <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission nach § 44 Abs. 1<br />
VwVfG setzt voraus, dass diese als Verwaltungsakt an e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>s<br />
schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller <strong>in</strong><br />
Betracht kommen<strong>der</strong> Umstände offensichtlich ist. Dies ist jedenfalls dann<br />
anzunehmen, wenn e<strong>in</strong> Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen § 20<br />
Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als ausgeschlossene Person an <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />
Kommission mitgewirkt hat. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss des<br />
§ 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG bestätigt, wonach e<strong>in</strong> Verwaltungsakt nicht schon<br />
deshalb nichtig ist, weil e<strong>in</strong>e nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene<br />
Person mitgewirkt hat.<br />
Hat also e<strong>in</strong> Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an <strong>der</strong> Zustimmungsbzw.<br />
Ablehnungsentscheidung mitgewirkt, ist diese nach § 44 Abs. 1 VwVfG<br />
nichtig. In allen an<strong>der</strong>en Fällen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-6 VwVfG greift § 44<br />
Abs. 3 VwVfG mit <strong>der</strong> Folge, dass die Zustimmung/Ablehnung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />
Kommission zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig ist. Die Aufhebung e<strong>in</strong>er<br />
Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist,<br />
kann nicht alle<strong>in</strong> deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von<br />
Vorschriften über das Verfahren, die Form o<strong>der</strong> die örtliche Zuständigkeit<br />
zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die<br />
Entscheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache nicht bee<strong>in</strong>flusst hat, vgl. § 46 VwVfG. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
204