Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein, vgl. § 20 Abs. 4 VwVfG. e) Die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Diese Voraussetzungen dürften bei einem direkten Kollegen, Mitarbeiter derselben Abteilung, welcher auch der Antragsteller angehört, erfüllt sein. f) Folgen der Nichtbeachtung der Befangenheitsvorschriften (§§ 20, 21 VwVfG) Eine Nichtigkeit der Zustimmung der Ethik-Kommission nach § 44 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass diese als Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als ausgeschlossene Person an der Entscheidung der Ethik- Kommission mitgewirkt hat. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss des § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG bestätigt, wonach ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil eine nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Hat also ein Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an der Zustimmungsbzw. Ablehnungsentscheidung mitgewirkt, ist diese nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. In allen anderen Fällen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-6 VwVfG greift § 44 Abs. 3 VwVfG mit der Folge, dass die Zustimmung/Ablehnung der Ethik- Kommission zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig ist. Die Aufhebung einer Entscheidung der Ethik-Kommission, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, vgl. § 46 VwVfG. Insbesondere 204

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 gilt dies auch bei Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 VwVfG 274 . Allerdings ist bei der Beurteilung einer Klinischen Prüfung durch die Ethik-Kommission ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Relevanz und die Nutzen/Risiko-Abwägung gegeben, welcher durch die Beteiligung eines befangenen Mitglieds in der Regel nicht unerheblich beeinflusst werden wird. Fraglich ist, welche rechtliche Folge das Gesetz an die fehlende Beschlussfähigkeit eines Ausschusses knüpft. Der seitens der Ethik-Kommission erlassene Verwaltungsakt könnte gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein. Dies setzt zunächst voraus, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht durch § 44 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen ist. Nach § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war. Allerdings ist diese Norm nur anwendbar, wenn der Ausschuss nicht selbst Behördeneigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VwVfG hat. Auch passt § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG nicht recht, nach dem das Unterbleiben der Mitwirkung einer Behörde nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge haben soll. Beide Normen beziehen sich nämlich hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes nicht auf den hier in Frage stehenden Verwaltungsakt der beschlussunfähigen Ethik-Kommission, sondern auf den anderen Verwaltungsakt, hier also die Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde. Es handelt sich eben bei beiden Entscheidungen nicht um einen gestuften Verwaltungsakt, sondern um zwei von einander getrennte Verwaltungsverfahren, welche bis hin zur äußeren Wirksamkeit der durch sie hervorgebrachten Verwaltungsakte nicht von einander abhängig sind. § 44 Abs. 3 VwVfG greift daher nicht. aa) Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1 VwVfG ? Demnach ist gem. § 44 Abs. 1 VwVfG zu prüfen, ob der Beschluss einer beschlussunfähigen Kommission an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. (1) Besonders schwerwiegender Fehler In der Beschlussunfähigkeit der Kommission müsste ein besonders schwerwiegender Fehler liegen. Hierzu dürften offensichtliche 274 BVerwG DÖV 1988, S. 563; VGH München NVwZ 1982, S. 514. 205

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene<br />

Mitglied darf bei <strong>der</strong> weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen se<strong>in</strong>,<br />

vgl. § 20 Abs. 4 VwVfG.<br />

e) Die Besorgnis <strong>der</strong> Befangenheit (§ 21 VwVfG)<br />

Liegt e<strong>in</strong> Grund vor, <strong>der</strong> geeignet ist, Misstrauen gegen e<strong>in</strong>e unparteiische<br />

Amtsausübung zu rechtfertigen, o<strong>der</strong> wird von e<strong>in</strong>em Beteiligten das Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>es solchen Grundes behauptet, so hat, wer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren für<br />

e<strong>in</strong>e Behörde tätig werden soll, den Leiter <strong>der</strong> Behörde o<strong>der</strong> den von diesem<br />

Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung <strong>der</strong> Mitwirkung zu<br />

enthalten. Diese Voraussetzungen dürften bei e<strong>in</strong>em direkten Kollegen,<br />

Mitarbeiter <strong>der</strong>selben Abteilung, welcher auch <strong>der</strong> Antragsteller angehört, erfüllt<br />

se<strong>in</strong>.<br />

f) Folgen <strong>der</strong> Nichtbeachtung <strong>der</strong> Befangenheitsvorschriften (§§ 20, 21 VwVfG)<br />

E<strong>in</strong>e Nichtigkeit <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission nach § 44 Abs. 1<br />

VwVfG setzt voraus, dass diese als Verwaltungsakt an e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>s<br />

schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller <strong>in</strong><br />

Betracht kommen<strong>der</strong> Umstände offensichtlich ist. Dies ist jedenfalls dann<br />

anzunehmen, wenn e<strong>in</strong> Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen § 20<br />

Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als ausgeschlossene Person an <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission mitgewirkt hat. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss des<br />

§ 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG bestätigt, wonach e<strong>in</strong> Verwaltungsakt nicht schon<br />

deshalb nichtig ist, weil e<strong>in</strong>e nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene<br />

Person mitgewirkt hat.<br />

Hat also e<strong>in</strong> Beteiligter i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG an <strong>der</strong> Zustimmungsbzw.<br />

Ablehnungsentscheidung mitgewirkt, ist diese nach § 44 Abs. 1 VwVfG<br />

nichtig. In allen an<strong>der</strong>en Fällen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-6 VwVfG greift § 44<br />

Abs. 3 VwVfG mit <strong>der</strong> Folge, dass die Zustimmung/Ablehnung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig ist. Die Aufhebung e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist,<br />

kann nicht alle<strong>in</strong> deshalb beansprucht werden, weil sie unter Verletzung von<br />

Vorschriften über das Verfahren, die Form o<strong>der</strong> die örtliche Zuständigkeit<br />

zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die<br />

Entscheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sache nicht bee<strong>in</strong>flusst hat, vgl. § 46 VwVfG. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

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