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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

zugeordnet ist, Beteiligter, da das Drittmittelkonto dieser Kl<strong>in</strong>ik durch den<br />

Prüfarztvertrag mit dem Sponsor bzw. Pharmazeutischen Unternehmer e<strong>in</strong>en<br />

Zuwachs erfährt.<br />

bb) Der Vertreter des Beteiligten (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG)<br />

Nicht an <strong>der</strong> Abstimmung teilnehmen dürften also etwa <strong>der</strong> Leitende Oberarzt des<br />

Chefarztes, welcher die Zustimmung beantragt o<strong>der</strong> Prüfer/Hauptprüfer bzw.<br />

Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung ist. Auch nicht e<strong>in</strong> Organ o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwalt<br />

des Pharmazeutischen Unternehmers, welcher Antragsteller ist.<br />

cc) Der bei e<strong>in</strong>em Beteiligten gegen Entgelt beschäftigte (§ 20 Abs. 1 Nr. 5<br />

VwVfG)<br />

Ausgeschlossen s<strong>in</strong>d beispielsweise Angestellte des Pharmazeutischen<br />

Unternehmens aber auch solche, welche aufgrund e<strong>in</strong>es Honorarvertrages<br />

Leistungen für diesen erbr<strong>in</strong>gen.<br />

Daher muss vor <strong>der</strong> Abstimmung geklärt werden, ob die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission e<strong>in</strong>en Vertrag mit dem Pharmazeutischen Unternehmer (PU) hat,<br />

welcher die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung durchführen möchte o<strong>der</strong> f<strong>in</strong>anziert.<br />

dd) Der außerhalb se<strong>in</strong>er amtlichen Eigenschaft <strong>in</strong> <strong>der</strong>selben Angelegenheit als<br />

Gutachter o<strong>der</strong> sonst tätig gewordene (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG)<br />

Nicht ausgeschlossen s<strong>in</strong>d hiernach Mitarbeiter <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission, welche zugleich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission s<strong>in</strong>d. Ebenso<br />

kann e<strong>in</strong> Statistiker, welcher im Rahmen se<strong>in</strong>er amtlichen Tätigkeit für die<br />

Antragsteller (d.h. also für den Uniarzt, welcher Sponsor<strong>in</strong>vestigator bzw. Leiter<br />

<strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung ist) e<strong>in</strong> statistisches Gutachten abgegeben hat, an <strong>der</strong><br />

Abstimmung teilnehmen; nicht jedoch e<strong>in</strong> für den Pharmazeutischen Unternehmer<br />

gegen e<strong>in</strong> Honorar tätiger Statistiker, vgl § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG.<br />

d) Das Verfahren des Ausschlusses befangener Mitglie<strong>der</strong><br />

Unbeschadet <strong>der</strong> Pflicht des Vorsitzenden, bei offenkundig nach § 20 Abs. 1<br />

VwVfG ausgeschlossenen Personen, über den Ausschluss <strong>der</strong> Person e<strong>in</strong>en<br />

Beschluss des Ausschusses herbeizuführen, ist jedes Mitglied, welches sich für<br />

ausgeschlossen hält, bzw. Zweifel hegt, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs.1<br />

VwVfG gegeben s<strong>in</strong>d, verpflichtet, dies dem Vorsitzenden des Ausschusses<br />

mitzuteilen. Auch <strong>in</strong> diesem Fall entscheidet <strong>der</strong> Ausschuss über den Ausschluss.<br />

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