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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

werden. Demnach s<strong>in</strong>d mit <strong>der</strong> höchstrichterlichen Verwaltungsrechtsprechung<br />

Enthaltungen als Ablehnungen zu werten.<br />

b) Mündliche Beratung o<strong>der</strong> schriftliches Verfahren<br />

Die Willensbildung und Entscheidungsf<strong>in</strong>dung <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

kann theoretisch auf verschiedenen Wegen erfolgen. So kommt neben <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung im Anschluss an e<strong>in</strong>e mündlichen Beratung auch e<strong>in</strong><br />

schriftliches Verfahren <strong>in</strong> Betracht. Aus <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ergibt sich auf<br />

die Frage, ob die Beschlussfassung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission alle<strong>in</strong> aufgrund<br />

mündlicher Beratung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung o<strong>der</strong> auch <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es schriftlichen<br />

Verfahrens erfolgen darf, direkt ke<strong>in</strong>e Antwort. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d hier wie<strong>der</strong> die<br />

nach Art. 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG <strong>in</strong> Bezug genommenen Vorgaben<br />

<strong>der</strong> GCP/ICH-Guidel<strong>in</strong>es maßgebend. Abschnitt 3.2.3 GCP/ICH sieht vor, dass<br />

die Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong> Sitzungen mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> <strong>der</strong> Satzung<br />

vorgegebenen M<strong>in</strong>destanzahl an entscheidungsbefugten Mitglie<strong>der</strong>n getroffen<br />

werden. Nach Abschnitt 3.3.2 GCP/ICH ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> schriftlich nie<strong>der</strong>gelegten<br />

Satzung auch e<strong>in</strong>e Festlegung <strong>der</strong> Beratungstreffen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> vorzunehmen.<br />

Auch s<strong>in</strong>d nach Abschnitt 3.4 GCP/ICH die Sitzungsprotokolle aus denen sich die<br />

Dauer <strong>der</strong> Beratungstreffen ergeben muss, drei Jahre lang aufzubewahren.<br />

Diese Präferenz für die Entscheidung nach mündlicher Beratung <strong>in</strong> Sitzungen<br />

entspricht auch dem deutschen Verwaltungsrecht, vgl. § 90 Abs. 1 S. 1 VwVfG,<br />

welcher die Beschlussfähigkeit e<strong>in</strong>es Ausschusses von <strong>der</strong> Anwesenheit<br />

stimmberechtigter Mitglie<strong>der</strong> abhängig macht.<br />

Abweichend hiervon f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 90 Abs. 1 S. 2 VwVfG und e<strong>in</strong>igen<br />

<strong>Ethik</strong>satzungen die Möglichkeit e<strong>in</strong> schriftlichen Verfahrens zur Beschlussfassung<br />

(vgl. beispielsweise § 14 Abs. 6 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>der</strong> Charité -<br />

Universitätsmediz<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>). Auch ist unklar, ob beispielsweise über<br />

Protokollän<strong>der</strong>ungen alle<strong>in</strong> durch den Vorsitzenden entschieden werden kann, wie<br />

dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> weit überwiegenden Anzahl <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

satzungsrechtlich vorgesehen ist.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die klaren und aufgrund Art. 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

verb<strong>in</strong>dlichen und vorrangigen Regelungen <strong>der</strong> GCP/ICH-Guidel<strong>in</strong>es müssen § 90<br />

Abs. 1 S. 2 VwVfG müssen die genannten Satzungsbestimmungen dah<strong>in</strong>gehend<br />

ausgelegt werden, dass <strong>in</strong> Fällen <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln e<strong>in</strong><br />

schriftliches Verfahren nicht zulässig ist. Bei Art. 1 Abs. 4 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG i.V.m. Abschnitt 3.2.3 GCP/ICH handelt es sich <strong>in</strong>soweit um e<strong>in</strong>e<br />

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