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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Nach § 91 VwVfG werden die Beschlüsse von Ausschüssen mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des<br />

Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als<br />

Ablehnung. Nach den meisten Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> wird<br />

angestrebt, e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stimmige Entscheidung herbeizuführen. Nur, wenn dies nicht<br />

möglich ist, soll e<strong>in</strong>e Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen ausreichen. E<strong>in</strong>e geheime<br />

Stimmabgabe ist nicht vorgesehen. Ausgeschlossene bzw. befangene Personen<br />

nehmen an dem Zustimmungsverfahren <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht teil, vgl. §§ 20, 21<br />

VwVfG. Fraglich ist aber, ob sich Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, welche<br />

nicht nach § 20 ausgeschlossen bzw. nach § 21 befangen s<strong>in</strong>d, bei <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung des Ausschusses <strong>der</strong> Stimme enthalten können (etwa weil sie<br />

sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>zelfall nicht kompetent fühlen) und/o<strong>der</strong> wie e<strong>in</strong>e ggf. zulässige<br />

Stimmenthaltung zu werten ist.<br />

Die Frage, welche Wirkung Stimmenthaltungen <strong>in</strong> Ausschüssen i.S.d. § 88<br />

VwVfG haben, ist umstritten. Die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung und e<strong>in</strong><br />

Teil des verwaltungsrechtlichen Schrifttums nimmt an, diese würden nicht<br />

mitzählen, auch nicht als Gegenstimmen gewertet werden 270 . Allerd<strong>in</strong>gs seien die<br />

Stimmenthaltungen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> stimmberechtigten<br />

Anwesenden voll mitzurechnen und damit auch bei <strong>der</strong> Frage, wie hoch die Zahl<br />

<strong>der</strong> Stimmen se<strong>in</strong> muss, die die Mehrheit ausmacht. Dem steht die<br />

höchstrichterliche Verwaltungsgerichtsrechtsprechung gegenüber, welche<br />

Stimmenthaltungen die Wirkung von Ne<strong>in</strong>-Stimmen beimisst 271 . Angesichts <strong>der</strong><br />

Bedeutung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung für die Beteiligten und die Prüfungsteilnehmer<br />

ersche<strong>in</strong>t es sachgerecht, Stimmenthaltungen als unzulässig anzusehen und diese<br />

als Ne<strong>in</strong>-Stimmen zu werten 272 . Dies auch deshalb, weil die <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong><br />

ihrer <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Zusammensetzung nur <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samen Beratungen und<br />

Entscheidungen die mediz<strong>in</strong>isch-wissenschaftlichen und ethischen Aspekte<br />

sachgerecht wird beurteilen können. Dass Teilaspekte Kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen von<br />

Arzneimitteln nicht von allen Mitglie<strong>der</strong>n auf höchstem Niveau bewertet werden<br />

können, ist geradezu sachimmanent. Auf dieser E<strong>in</strong>sicht beruht das Erfor<strong>der</strong>nis<br />

e<strong>in</strong>es <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är besetzten Ausschusses. Könnte sich e<strong>in</strong> Mitglied <strong>der</strong><br />

Mitentscheidung durch Stimmenthaltung rechtswirksam entziehen, würde <strong>der</strong><br />

S<strong>in</strong>n und Zweck se<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kommission grundlegend <strong>in</strong> Frage gestellt<br />

270 BGHZ 83, 35; Ramsauer, Fn. 257, § 91 Rn. 4.<br />

271 BVerwG DVBl 1984, S. 47; NJW 1985, S. 1916; VGH Kassel DVBl. 1980, S. 655.<br />

272 So auch VG Berl<strong>in</strong> DVBl. 1974, S. 378.<br />

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