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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

aufgrund Art. 8 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG zur Verfügung gestellt 268 . Auf<br />

nationaler Ebene hat § 7 GCP-V die e<strong>in</strong>zureichenden Unterlagen und die seitens<br />

des Antragstellers ansonsten zu machenden Angaben konkretisiert. Nach § 7 Abs.<br />

1 S. 2 i.Vm. Abs. 2 und 3 GCP-V können die meisten Unterlagen statt <strong>in</strong><br />

deutscher, auch <strong>in</strong> englischer Sprache e<strong>in</strong>gereicht werden. Dies stellt e<strong>in</strong>e nach § 1<br />

Abs. 2 letzter Halbsatz VwVfG zulässige vom Antragsteller wählbare<br />

Abweichung von § 23 VwVfG dar, wonach die Amtssprache deutsch ist.<br />

Nach § 7 Abs. 2 und 3 GCP-V s<strong>in</strong>d nunmehr <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

je Antrag auf Zustimmung zu e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischen Arzneimittelprüfung etwa 30<br />

Angaben zu machen und etwa 14 Unterlagen vorzulegen 269 , welche von dieser<br />

vollständig zu prüfen s<strong>in</strong>d.<br />

Die hierdurch erzielte Vere<strong>in</strong>heitlichung des Verfahrens br<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e deutliche<br />

Qualitätssicherung mit sich, bedeutet aber auch e<strong>in</strong>e umfängliche Mehrbelastung<br />

<strong>der</strong> (fe<strong>der</strong>führenden) <strong>Kommissionen</strong>.<br />

6. Die Entscheidungsfristen<br />

Das neugestaltete Verfahren dient <strong>der</strong> Beschleunigung <strong>der</strong> Durchführung<br />

kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen von Arzneimitteln. Fraglich ist daher, welche Fristen zur<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Stellungnahme seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />

a) Die Rechtslage vor dem 1. Mai 2004<br />

Vor dem 1. Mai 2004 war für die Erteilung e<strong>in</strong>es <strong>Ethik</strong>votums im<br />

Arzneimittelrecht ke<strong>in</strong>e gesetzliche Frist vorgeschrieben. Allerd<strong>in</strong>gs ergibt sich<br />

aus den Satzungen <strong>der</strong> meisten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>e Beratungspflicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 4-6 Wochen nach E<strong>in</strong>gang des Antrags.<br />

b) Die Rechtslage nach dem 1. Mai 2004<br />

Insoweit ist zwischen multi- und monozentrischen Studien zu unterscheiden.<br />

aa) Multizentrische Studien<br />

268 Fassung April 2004.<br />

269 E<strong>in</strong> Antragsformular für Arzneimittelprüfungen f<strong>in</strong>det sich beispielsweise unter:<br />

http://www.charite.de/ethikkommission/docs/Antrag_AMG-Studien.rtf .<br />

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