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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

„Dadurch, dass für jeden betroffenen Mitgliedstaat nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Stellungnahme<br />

abgegeben wird, verr<strong>in</strong>gert sich die Zeit, die bis zum Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Prüfung verstreicht,<br />

ohne dass das Wohlergehen <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer gefährdet wird, wobei nicht<br />

ausgeschlossen ist, dass die Prüfung <strong>in</strong> bestimmten Prüfstellen abgelehnt wird.“<br />

Damit ist geme<strong>in</strong>t, dass die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-Kommission aufgrund <strong>der</strong> ihr<br />

mitgeteilten Angaben über die Qualifikation des Prüfers und die Geeignetheit <strong>der</strong><br />

Prüfstelle, die Prüfung <strong>in</strong> bestimmten Prüfstellen ablehnen kann. Erwägungsgrund<br />

(8) korrespondiert <strong>in</strong>soweit mit Art. 6 d) und f) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG,<br />

wonach die <strong>Ethik</strong>-Kommission, welche die Stellungnahme abgibt, die<br />

Geeignetheit <strong>der</strong> Prüfstelle bei ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen hat.<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie bezweckt durch die Reduktion <strong>der</strong> vonseiten <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Mitgliedsstaat abgegebenen Stellungnahmen e<strong>in</strong>e<br />

Verfahrensbeschleunigung und -Verschlankung, welche aber nicht zugleich zu<br />

Lasten <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Studienteilnehmer gehen soll. Dies schließt nach<br />

Me<strong>in</strong>ung <strong>der</strong> Verfasser aus, dass e<strong>in</strong>e lediglich beteiligte <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e<br />

eigene Stellungnahme zu Aspekten abgibt, welche alle<strong>in</strong> von <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission zu beurteilen s<strong>in</strong>d. Insoweit ist anzunehmen, dass die<br />

berufsordnungsrechtlich vorgeschriebene Beratung durch die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission unter beschränkter Beteiligung <strong>der</strong> lokalen, für den e<strong>in</strong>zelnen Prüfer<br />

zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission erfolgt.<br />

Da es sich bei den bundesrechtlichen Regelungen (§ 42 Abs. 1 S. 2 AMG n.F.<br />

i.V.m. § 8 Abs. 5 GCP-V) über die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Arzneimitteln um<br />

<strong>in</strong>soweit abschließende Regelungen <strong>in</strong> Umsetzung <strong>der</strong> zw<strong>in</strong>genden<br />

Bestimmungen Artt. 6, 7 und 9 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ist nach Art. 31 GG<br />

anzunehmen, dass diese das ggf. entgegenstehende landesrechtliche Regeln <strong>der</strong><br />

Berufsordnung <strong>der</strong> Ärzte bricht. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes<br />

ergibt sich <strong>in</strong>soweit aus Art. 74 Nr. 19 GG. Zudem hat <strong>der</strong> Bundesrat dem AMG<br />

n.F. zugestimmt.<br />

Durch das neue Arzneimittelrecht ist aber nicht ausgeschlossen, dass die beteiligte<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission über das Pflichtprogramm h<strong>in</strong>aus, welches ihr durch § 8 Abs.<br />

5 GCP-V auferlegt wurde, gegenüber <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>-Kommission noch<br />

weitergehend ihre E<strong>in</strong>schätzung des Vorhabens abgibt. Ob diese weitergehende<br />

E<strong>in</strong>schätzung allerd<strong>in</strong>gs von <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>-Kommission beachtet wird,<br />

steht <strong>in</strong> ihrem Ermessen.<br />

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