Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 und § 41 AMG n.F. zum Schutz der Forschungsteilnehmer niedergelegten Vorschriften zu prüfen und hierüber eine allseits verbindliche Entscheidung zu treffen. Genehmigung und Stellungnahme der Ethik-Kommission unterscheiden sich daher außer in der Nomenklatur nicht. Die Zustimmung/Ablehnung einer Klinischen Prüfung durch eine Ethik- Kommission ist daher für die Beteiligten verbindlich und hat daher Regelungscharakter. Die von der Ethik-Kommission getroffene Entscheidung hat für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit. Mithin liegt in der Zustimmung bzw. Ablehnung der Ethik-Kommission der Durchführung einer Klinischen Prüfung eines Arzneimittels ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Daraus folgt ferner, dass die zuständige Ethik-Kommission im Bereich des AMG in einem Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG tätig wird und die Vorschriften des (jeweiligen Landes-) Verwaltungsverfahrensgesetzes direkt anwendbar sind. Die Ethik-Kommissionen sind damit auch Ausschüsse i.S.d. §§ 88 ff. VwVfG. Die Rechtsnatur der Ethik-Kommissionen als in einem Verwaltungsverfahren tätige Ausschüsse i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes, welche einen Verwaltungsakt erlassen, spricht nicht für ihre Anbindung an die Universitäten und Ärztekammern als Teil der akademischen und/oder ärztlichen Selbstverwaltung. 3. Eine Ethik-Kommission je Mitgliedstaat je Klinische Prüfung eines Arzneimittels a) Die Rechtslage vor dem 1. Mai 2004 Vor dem 1. Mai 2004 wurden neben dem nach § 40 Abs. 1 S. 2 AMG a.F. erforderlichen Votum der für den Leiter der Klinischen Prüfung aufgrund Landesrechts zuständigen Ethik-Kommission aufgrund des § 15 der Berufsordnung der Länder vonseiten jeder lokalen Ethik-Kommission Stellungnahmen zu demselben Vorhaben abgegeben. Nach § 15 der Berufsordnung muss sich jeder Arzt vor Durchführung eines medizinischen Forschungsvorhabens von der für ihn lokal zuständigen Ethik-Kommission beraten lassen 266 . Daher wurde nach dem Vorliegen des Votums der für den 266 Vgl. zur alten Rechtslage Schlacke, Die Pflicht zur Anrufung von Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Arzneimittelprüfungen nach der 8. AMG-Novelle, MedR 1999, S. 551 f. 190
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Leiter der Klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission durch den lokalen Prüfarzt ein Antrag bei der für ihn lokal zuständigen Ethik-Kommission gestellt. Dies führte neben den administrativen und finanziellen Aufwendungen zu weitreichenden zeitlichen Verzögerung bei der Durchführung multizentrischer Studien. Weitere Prüfzentren konnten z.T. erst zu einem sehr späten Zeitpunkt, d.h. kurz vor Ablauf der Rekrutierungsfrist für die Teilnehmer eröffnet werden. Auch waren die Ethikvoten stark uneinheitlich und zwar sowohl im Prüfungsmaßstab, wie im Ergebnis. b) Die Rechtslage nach dem 1. Mai 2004 Nach Art. 7 der Richtlinie 2001/20/EG, welcher seit dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, darf nur noch eine Ethik-Kommission je Mitgliedstaat je Klinischer Prüfung eines Arzneimittels eine Stellungnahme abgeben. Dies hat der nationale Gesetzgeber durch §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 42 Abs. 1 S. 1 und 2 AMG n.F. umgesetzt. Danach ist auch bei multizentrischen Klinischen Prüfungen nur noch die für den Leiter zuständige Ethik-Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme befugt, die bundesweit verbindliche Wirkung hat. c) Verhältnis der federführenden zur lokalen Ethik-Kommission Bei multizentrischen Studien soll nach dem Willen des Verordnungsgebers nunmehr die Bewertung der Klinischen Prüfung durch die federführende Ethik- Kommission „im Benehmen“ mit den beteiligten Ethik-Kommissionen erfolgen (vgl. § 8 Abs. 5 S. 1 GCP-V). Die beteiligten (d.h. lokalen) Ethik-Kommissionen prüfen lediglich die Qualifikation der Prüfer und die Geeignetheit der Prüfstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung der federführenden Ethik-Kommission innerhalb von 30 Tagen mit (vgl. § 8 Abs. 5 S. 2 GCP-V). Fraglich ist, ob sie über diese interne Mitteilung hinaus noch eine eigene Stellungnahme zur Klinischen Prüfung eines Arzneimittels gegenüber dem Prüfer, für welchen sie zuständig sind, abgeben dürfen. Dies dürfte durch Art. 7 der Richtlinie 2001/20/EG ausgeschlossen sein. Hiernach darf pro Mitgliedsstaat der EU nur eine einzige Stellungnahme seitens der Ethik-Kommissionen abgegeben werden. Dies ist hier die federführende Ethik-Kommission (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 AMG n.F.). Etwas anderes folgt auch nicht etwa aus Erwägungsgrund (8) der Richtlinie 2001/20/EG. Dieser lautet wie folgt: 191
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission durch den lokalen<br />
Prüfarzt e<strong>in</strong> Antrag bei <strong>der</strong> für ihn lokal zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission gestellt.<br />
Dies führte neben den adm<strong>in</strong>istrativen und f<strong>in</strong>anziellen Aufwendungen zu<br />
weitreichenden zeitlichen Verzögerung bei <strong>der</strong> Durchführung multizentrischer<br />
Studien. Weitere Prüfzentren konnten z.T. erst zu e<strong>in</strong>em sehr späten Zeitpunkt,<br />
d.h. kurz vor Ablauf <strong>der</strong> Rekrutierungsfrist für die Teilnehmer eröffnet werden.<br />
Auch waren die <strong>Ethik</strong>voten stark une<strong>in</strong>heitlich und zwar sowohl im<br />
Prüfungsmaßstab, wie im Ergebnis.<br />
b) Die Rechtslage nach dem 1. Mai 2004<br />
Nach Art. 7 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, welcher seit dem 1. Mai 2004<br />
anzuwenden ist, darf nur noch e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission je Mitgliedstaat je<br />
Kl<strong>in</strong>ischer Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels e<strong>in</strong>e Stellungnahme abgeben. Dies hat <strong>der</strong><br />
nationale Gesetzgeber durch §§ 40 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 42 Abs. 1 S. 1 und 2 AMG<br />
n.F. umgesetzt. Danach ist auch bei multizentrischen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen nur<br />
noch die für den Leiter zuständige <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Abgabe e<strong>in</strong>er<br />
Stellungnahme befugt, die bundesweit verb<strong>in</strong>dliche Wirkung hat.<br />
c) Verhältnis <strong>der</strong> fe<strong>der</strong>führenden zur lokalen <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />
Bei multizentrischen Studien soll nach dem Willen des Verordnungsgebers<br />
nunmehr die Bewertung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung durch die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-<br />
Kommission „im Benehmen“ mit den beteiligten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> erfolgen<br />
(vgl. § 8 Abs. 5 S. 1 GCP-V). Die beteiligten (d.h. lokalen) <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />
prüfen lediglich die Qualifikation <strong>der</strong> Prüfer und die Geeignetheit <strong>der</strong> Prüfstellen<br />
<strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbereich und teilen das Ergebnis ihrer Prüfung <strong>der</strong><br />
fe<strong>der</strong>führenden <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen mit (vgl. § 8 Abs. 5 S.<br />
2 GCP-V).<br />
Fraglich ist, ob sie über diese <strong>in</strong>terne Mitteilung h<strong>in</strong>aus noch e<strong>in</strong>e eigene<br />
Stellungnahme zur Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels gegenüber dem Prüfer,<br />
für welchen sie zuständig s<strong>in</strong>d, abgeben dürfen. Dies dürfte durch Art. 7 <strong>der</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG ausgeschlossen se<strong>in</strong>. Hiernach darf pro Mitgliedsstaat <strong>der</strong><br />
EU nur e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zige Stellungnahme seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> abgegeben<br />
werden. Dies ist hier die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-Kommission (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2<br />
AMG n.F.). Etwas an<strong>der</strong>es folgt auch nicht etwa aus Erwägungsgrund (8) <strong>der</strong><br />
Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Dieser lautet wie folgt:<br />
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