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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission vor <strong>der</strong> 12. AMG-Novelle ke<strong>in</strong>en Verwaltungsakt, son<strong>der</strong>n<br />

schlichtes Verwaltungshandeln 264 . Dies leitete sich aus dem Verständnis <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission als Organ berufsständischer Selbstkontrolle ab. Nach dem<br />

Willen des Gesetzgebers hat sich diese Funktion aber durch die 12. AMG Novelle<br />

von e<strong>in</strong>em berufsrechtlichen Beratungsgremium zu e<strong>in</strong>er Patientenschutz<strong>in</strong>stitution<br />

mit Behördencharakter gewandelt 265 .<br />

Nach dem 1. Mai 2004 ist gem. Art. 9 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, §§ 40<br />

Abs. 1 S. 2, 42 Abs. 1 AMG n.F. die Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von<br />

<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission abhängig. Die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission regelt also den Beg<strong>in</strong>n bzw. die Nichtdurchführung <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung. E<strong>in</strong> Regelungscharakter <strong>der</strong> Zustimmungsentscheidung ist<br />

daher zu bejahen.<br />

Dies ist auch nicht deswegen zweifelhaft, weil für die Durchführung <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zusätzlich zur Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission auch die<br />

Genehmigung durch die zuständige Behörde erfor<strong>der</strong>lich ist, vgl. Art. 9 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, §§ 40 Abs. 1 S. 2, 42 Abs. 2 AMG n.F. Denn das<br />

Genehmigungsverfahren ist e<strong>in</strong> vom Zustimmungsverfahren vollständig<br />

getrenntes. Die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ist nicht abhängig von <strong>der</strong><br />

Genehmigung durch die zuständige Behörde o<strong>der</strong> umgekehrt. Die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission entscheidet <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel zeitlich <strong>in</strong>nerhalb von 60 Tagen nach<br />

E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Unterlagen, die zuständigen Behörde <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen.<br />

Insoweit handelt es sich also nicht um e<strong>in</strong>e Maßnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gestuften<br />

Verfahren, <strong>in</strong> dem lediglich die zuständige Behörde e<strong>in</strong>e<br />

Letzentscheidungskompetenz hat. Vielmehr ist diese zwei Behörden, nämlich <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission wie <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde übertragen worden.<br />

Auch entscheidet die <strong>Ethik</strong>-Kommission mit Bestandskraft über Inhalte, die nur <strong>in</strong><br />

ihrer Zuständigkeit liegen: Nach § 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 3 AMG n.F. hat nur die<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission die Zuständigkeit, das Vorliegen <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 2a, 3-5<br />

264 Laufs <strong>in</strong> Laufs/Uhlenbruck (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 130 Rn. 18,<br />

Classen, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zur Beurteilung von Versuchen an Menschen: Neuer<br />

Rahmen, neue Rolle, MedR 1995, 148 ff.; Sobota, Fn. 88 S. 229, 241; Rupp, S<strong>in</strong>d <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> Rechtsausschüsse und ihre Voten Verwaltungsakte?, <strong>in</strong>: Festschrift für<br />

Mart<strong>in</strong> Heckel, 1999, S. 839. A.A. Deutsch, Die Bildung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach §<br />

40 AMG, VersR 1995, S. 121,124, welcher dar<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt erblickte.<br />

265 So die Begründung zum Entwurf e<strong>in</strong>es 12. Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Arzneimittelgesetzes BT- Drs. 15/2109, S. 32; zu dieser Entwicklung allgeme<strong>in</strong>: Wölk, Fn.<br />

11, S. 252-269 m.w.N.<br />

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