16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

bb) Das Votum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission als „Entscheidung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelfalles“<br />

Es handelt sich bei <strong>der</strong> Zustimmung bzw. Ablehnung durch die zuständige <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission um die Entscheidung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelfalles. War bis zum 1. Mai 2004<br />

die Zustimmung lediglich Voraussetzung für den unmittelbaren Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung, welche durch die 60-Tagesregelung ihren<br />

Entscheidungscharakter teilweise e<strong>in</strong>büßte, ist nunmehr die Entscheidungsgewalt<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>ne ausgedehnt, dass diese über die<br />

Durchführung im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es „Ja“ o<strong>der</strong> „Ne<strong>in</strong>“ entscheidet.<br />

cc) Die Entscheidung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“<br />

Da <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission als Behörde hoheitliche Entscheidungsbefugnis über<br />

die Durchführung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels durch das<br />

Arzneimittelgesetz zugewiesen wird, erfolgt diese Entscheidung auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Rechts i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, da die Bestimmungen des<br />

Arzneimittelgesetzes für je<strong>der</strong>mann gelten und ihre E<strong>in</strong>haltung staatlicherseits<br />

überwacht werden.<br />

dd) Der Regelungscharakter e<strong>in</strong>es <strong>Ethik</strong>votums<br />

Fraglich ist, ob und welchen Regelungscharakter die Entscheidung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission hat. Dieser für den Begriff des Verwaltungsakts wesentliche Aspekt<br />

ist dann zu bejahen, wenn dieser nach se<strong>in</strong>em objektiven S<strong>in</strong>ngehalt auf e<strong>in</strong>e<br />

unmittelbare, für die Betroffenen verb<strong>in</strong>dliche Festlegung von Rechten und<br />

Pflichten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Rechtsstatus gerichtet ist, d.h. darauf, mit dem Anspruch<br />

unmittelbarer Verb<strong>in</strong>dlichkeit und mit <strong>der</strong> Bestandskraft fähiger Wirkung<br />

unmittelbar subjektive Rechte <strong>der</strong> Betroffenen zu begründen – e<strong>in</strong>schließlich:<br />

konkretisieren und <strong>in</strong>dividualisieren, aufzuheben, abzuän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> verb<strong>in</strong>dlich<br />

festzustellen, o<strong>der</strong> aber darauf, die Begründung, Aufhebung, Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong><br />

Feststellung unmittelbar verb<strong>in</strong>dlich abzulehnen.<br />

Bis zum 1. Mai 2004 konnte <strong>der</strong> Regelungscharakter des <strong>Ethik</strong>votums <strong>in</strong>sofern <strong>in</strong><br />

Zweifel gezogen werden, weil die Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung nur<br />

h<strong>in</strong>sichtlich ihres zeitlichen Beg<strong>in</strong>ns von diesem bee<strong>in</strong>flusst wurde. Lag ke<strong>in</strong>e<br />

zustimmende Äußerung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission vor, konnte nach § 40 Abs. 1 S. 2<br />

AMG a.F. <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung erst nach Ablauf <strong>der</strong> 60 Tagesfrist<br />

nach E<strong>in</strong>reichung <strong>der</strong> Unterlagen bei <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde, mit <strong>der</strong><br />

Durchführung beg<strong>in</strong>nen, sofern von dort ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wände hiergegen geäußert<br />

wurden. Die herrschende Me<strong>in</strong>ung im Schrifttum sah denn auch im Votum <strong>der</strong><br />

188

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!