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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

(mittelbare) Landesbehörden im weiteren S<strong>in</strong>n tätig 259 . Dem steht nicht entgegen,<br />

dass die Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wahrnehmung ihrer Aufgabe weisungsfrei s<strong>in</strong>d 260 .<br />

Damit s<strong>in</strong>d die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, soweit sie als<br />

Landesbehörde errichtet wurden, selbständige Behörden bzw., soweit sie bei<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts (Ärztekammern und Universitäten)<br />

errichtet wurden, unselbständige Teile dieser Behörden.<br />

b) Vollzug öffentlichen Rechts durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Auch vollziehen die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> öffentliches Recht i.S.d. § 1 Abs. 1<br />

VwVfG. Nach <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit herrschenden Son<strong>der</strong>rechtstheorie ist für die Frage, ob<br />

e<strong>in</strong> Rechtssatz dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, entscheidend, ob e<strong>in</strong><br />

Sachverhalt Rechtssätzen unterworfen ist, die für je<strong>der</strong>mann gelten, o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Son<strong>der</strong>recht des Staates, das im Interesse <strong>der</strong> Erfüllung öffentliche Aufgaben das<br />

allgeme<strong>in</strong>e (bürgerliche) Recht durch E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er für den konkreten<br />

Normenkomplex neuen Rechtsfigur abän<strong>der</strong>t 261 . Dies ist im H<strong>in</strong>blick auf das<br />

Arzneimittelrecht <strong>der</strong> Fall, da hiernach jeglicher Umgang mit Arzneimitteln von<br />

<strong>der</strong> Produktion, Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung und Zulassung <strong>der</strong> staatlichen Aufsicht zum<br />

Zweck <strong>der</strong> Arzneimittelsicherheit unterworfen ist. Dem Zweck <strong>der</strong><br />

Arzneimittelsicherheit und dem Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung dienen vielfältige<br />

Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten gegenüber Behörden. Der <strong>in</strong> § 40<br />

Abs. 1 S. 2 AMG n.F. enthaltene Zustimmungsvorbehalt und damit die Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong>sgesamt dient dem Schutz <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer. Die<br />

Wahrung <strong>der</strong> <strong>in</strong> §§ 40, 41 AMG n.F. normierten Rechte und Schutzvorschriften<br />

ist <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt <strong>in</strong> Gestalt <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> mit<br />

Letztentscheidungsbefugnis verantwortlich übertragen worden. Zugleich vollzieht<br />

die <strong>Ethik</strong>-Kommission damit <strong>in</strong>direkt das <strong>in</strong> ihre Zuständigkeit fallende, durch die<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG normierte, ebenfalls dem Schutz <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer<br />

dienende sekundäre Europarecht.<br />

c) Die rechtliche Außenwirkung <strong>der</strong> Tätigkeit e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

259 So auch Sobota, Fn. 88, S. 229, 239; Classen, Fn. 88, S. 148, 149 je m.w.N. A.A. Bork,<br />

Das Verfahren vor den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Fachbereich</strong>e, Berl<strong>in</strong>,<br />

1984, S. 106.<br />

260 BVerwG NJW 1985, S. 2774 ff., 2775.<br />

261 OVG Münster NJW 1985, S. 1107; VG Berl<strong>in</strong> NJW 1991, S. 377; ähnlich BVerwGE 82,<br />

S. 281.<br />

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