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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

VwVfG s<strong>in</strong>d. Stellt sich heraus, dass die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ihrer Rechtsnatur<br />

nach als Ausschüsse im S<strong>in</strong>ne des Verwaltungsverfahrensrechts anzusehen s<strong>in</strong>d<br />

und <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Verwaltungsverfahrens tätig werden, ist fraglich, ob ihre<br />

staatsorganisatorische Anb<strong>in</strong>dung an die Universitäten und Ärztekammern als<br />

Organe dieser Selbstverwaltungskörperschaften auch weiterh<strong>in</strong> gerechtfertigt<br />

ersche<strong>in</strong>en kann.<br />

Der Begriff des Verwaltungsverfahrens ist legal def<strong>in</strong>iert <strong>in</strong> § 9 VwVfG. Das<br />

Verwaltungsverfahren ist danach<br />

„die nach außen wirkende Tätigkeit e<strong>in</strong>er Behörde, die auf die Vorbereitung und den<br />

Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes o<strong>der</strong> auf den Abschluss e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass e<strong>in</strong>es Verwaltungsaktes und den Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen Vertrages e<strong>in</strong>.“<br />

a) Die <strong>Ethik</strong>-Kommission als (Teil e<strong>in</strong>er) Behörde<br />

Fraglich ist, <strong>in</strong>wieweit es sich bei <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> um Behörden handelt. Der<br />

Behördenbegriff ist <strong>in</strong> § 1 Abs. 4 VwVfG legal def<strong>in</strong>iert:<br />

„Behörde im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung wahrnimmt“.<br />

Nach dem herrschenden weiten Behördenbegriff werden hierunter alle vom<br />

Wechsel <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong><br />

organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten E<strong>in</strong>richtungen, denen Aufgaben<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur<br />

eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. zum Handeln mit Außenwirkung <strong>in</strong><br />

eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen s<strong>in</strong>d, verstanden 258 . Dies<br />

trifft auf die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zu, da sie aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit<br />

nach Bundes- und Landesrecht (hier gem. § 42 Abs. 1 AMG n.F. i.V.m. den<br />

Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>) die öffentliche Aufgabe des<br />

Probandenschutzes wahrzunehmen haben. Hierbei werden sie als Teil von<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts (Ärztekammern bzw. Universitäten) als<br />

258 BVerwGE 10, S. 48; 70, S. 13; DVBl. 1991, S. 642.<br />

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