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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

III. Antragspflicht und Antragsbefugnis<br />

Die sachliche Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ist eng mit <strong>der</strong> Pflicht<br />

verbunden, sich <strong>in</strong> gesetzlich vorgesehenen Fällen von dieser beraten zu lassen.<br />

1. Arzneimittelgesetz<br />

Nach § 42 Abs. 1 AMG n.F. ist alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> Sponsor befugt und verpflichtet, vor<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels bei <strong>der</strong> für den Prüfer<br />

aufgrund Landesrechts zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>en Antrag auf<br />

Zustimmung zu stellen. Bei multizentrischen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen muss <strong>der</strong><br />

Sponsor den Antrag bei <strong>der</strong> für den Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zuständigen<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>reichen. Zugleich hat er die Unterlagen <strong>der</strong> für den lokalen<br />

Prüfer zuständigen <strong>Ethik</strong>-Kommission zu übersenden, vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 GCP-<br />

V. Prüfer darf aber nach § 4 Abs. 25 AMG n.F. bei entsprechen<strong>der</strong> Qualifikation<br />

auch e<strong>in</strong> Nichtarzt se<strong>in</strong>. Die durch die 12. Arzneimittelgesetznovelle e<strong>in</strong>geführte<br />

Antragsbefugnis des Sponsors ist Ausdruck <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>. Der Sponsor wird nur noch selten Mitglied <strong>der</strong><br />

Ärztekammer bzw. <strong>der</strong> Universität se<strong>in</strong>, son<strong>der</strong>n ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong><br />

Pharmazeutischer Unternehmer, vgl. § 4 Abs. 23 AMG n.F. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Norm ist <strong>in</strong> den Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> sowie den<br />

Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bislang nicht enthalten. Die damit bestehende<br />

e<strong>in</strong>hergehende Spannung zwischen Bundes- und Landesrecht lässt sich durch Art.<br />

31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) auflösen. Die Aufnahme e<strong>in</strong>er<br />

Antragsbefugnis des Sponsors <strong>in</strong> das Landesrecht ist danach lediglich<br />

deklaratorischer Art.<br />

Soweit <strong>der</strong> als Prüfer fungierende Nichtarzt auch nicht Mitglied e<strong>in</strong>er Med.<br />

Fakultät o<strong>der</strong> Universität ist, bei <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission aufgrund<br />

Landesrechts gebildet wurde, gibt es <strong>der</strong>zeit ke<strong>in</strong>e für ihn aufgrund Landesrechts<br />

zuständige <strong>Ethik</strong>-Kommission.<br />

2. Mediz<strong>in</strong>produktegesetz<br />

Die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produktes bedarf demgegenüber nicht <strong>der</strong><br />

Zustimmung seitens e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission. Vielmehr darf mit dieser bei<br />

fehlen<strong>der</strong> zustimmen<strong>der</strong>, d.h. gar ke<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> ablehnen<strong>der</strong> Stellungnahme seitens<br />

für die <strong>Ethik</strong>kommissionen an <strong>der</strong> Universität Heidelberg und bei <strong>der</strong> Landesärztekammer<br />

Baden-Württemberg, MedR 1999, S. 357-360.<br />

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