Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 II. Die Zuständigkeit von Ethik-Kommissionen Die sachliche Zuständigkeit von Ethik-Kommissionen ergibt sich aus den bereichsspezifischen Normen zur Regelung medizinischer Forschung, also dem Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz, der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sowie dem Stammzellgesetz. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus oder in Verbindung mit den Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder. 1. Klinische Arzneimittelprüfungen Nur Ethik-Kommissionen, welche aufgrund Landesrechts errichtet wurden, sind für die Bewertung der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln sachlich zuständig (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 AMG n.F.). Örtlich zuständig ist die Ethik- Kommission, welche für den Prüfer bzw. Hauptprüfer/Leiter der Klinischen Prüfung nach dem jeweils einschlägigen Heilberufe und/oder Kammergesetz des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zuständig ist. 2. Klinische Medizinproduktprüfungen Für Medizinproduktprüfungen sieht § 20 Abs. 7 MPG eine vom Arzneimittelrecht abweichende Regelung in dem Sinn vor, dass jede bei der zuständigen Bundesoberbehörde registrierte Ethik-Kommission zur Abgabe der Stellungnahme befugt ist 248 . Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ist danach eine Beleihung der Ethik-Kommission im Wege eines Verwaltungsakts. Zwar kann jede nach § 20 Abs. 8 MPG bei dem Bundesinstitut f. Arzneimittel und Medizinprodukte registrierte Ethik-Kommission eine Stellungnahme nach § 20 Abs. 7 MPG gegenüber jedem Antragsteller abgeben. Jedoch ist die örtliche Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen nach den Heilberufe- und Kammergesetzen der Länder auf die Beratung der Mitglieder der Ärztekammer bzw. Universität eben dieses Landes beschränkt. Sie sind daher für auswärtige Ärzte zwar sachlich, u.U. aber nicht örtlich zuständig. In der Beleihung privatrechtlich gebildeter Ethik-Kommissionen liegt kein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie über Medizinprodukte. 248 Eine Liste der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gem. § 20 Abs. 8 MPG registrierten Ethik-Kommissionen findet sich im Internet unter: http://www.bfarm.de/de/Medizinprodukte/klin_ethik/index.php?more=ethikkom.php . 176

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 3. Forschungsvorhaben nach der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung Ähnlich wie im Medizinproduktegesetz ist eine nach § 92 der Strahlenschutzverordnung bzw. § 28g der Röntgenverordnung bei der zuständigen Bundesoberbehörde (d.h. dem Bundesamt für Strahlenschutz) registrierte Ethik- Kommission sachlich für die Bewertung des studienbedingten Einsatzes ionisierender Strahlung bzw. von Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung am Menschen zuständig 249 . Die örtliche Zuständigkeit ist wiederum für die öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission auf ihre Kammermitglieder respektive Unversitätsangehörigen beschränkt. 4. Forschung mit embryonalen Stammzellen Nach § 9 des Stammzellgesetzes prüft und bewertet die Zentrale Ethik- Kommission für Stammzellforschung anhand der bei der Behörde eingereichten Unterlagen, ob die in § 5 Stammzellgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet die zuständige Behörde (Robert- Koch-Institut) über den Genehmigungsantrag. 5. Sonstige Zuständigkeit nach Landesrecht Nach § 15 der Berufsordnungen der Landesärztekammern (künftig: BOÄ) ist der Arzt verpflichtet, sich vor bestimmten medizinischen Forschungsvorhaben an eine bei der Ärztekammer bzw. der medizinischen Fakultät des jeweiligen Ärztekammerbezirkes gebildete Ethik-Kommission beraten zu lassen (siehe hierzu sogleich sub III). Ferner wurde in die Satzungen einiger Ethik- Kommissionen eine sachliche Zuständigkeitsregelung über die Beratungspflicht nach § 15 der Berufsordnung hinaus für alle Bereiche ärztlichen und zahnärztlichen Handelns aufgenommen 250 . 249 Eine Liste der beim Bundesinstitut für Strahlenschutz gem. § 28g RöntgenVO registrierten Ethik-Kommissionen findet sich im Internet unter: http://www.bfs.de/bfs/dienstleitungen/med_forschung/roev/ethikkomm.html; die gem. § 92 StrahlenschutzVO registrierten Ethik-Kommissionen sind im Internet unter: http://www.bfs.de/bfs/dienstleitungen/med_forschung/strlschv/ethikkomm.html veröffentlicht. 250 Vgl. hierzu kritisch Walter-Sack, „Zuständigkeit medizinischer Ethikkommissionen – (wünschenswerte ?) Ausweitung durch Satzungsrecht, dargestellt anhand der Regelungen 177

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

II. Die Zuständigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Die sachliche Zuständigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ergibt sich aus den<br />

bereichsspezifischen Normen zur Regelung mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong>, also dem<br />

Arzneimittelgesetz, Mediz<strong>in</strong>produktegesetz, <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung und<br />

<strong>der</strong> Röntgenverordnung sowie dem Stammzellgesetz. Die örtliche Zuständigkeit<br />

ergibt sich aus o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>.<br />

1. Kl<strong>in</strong>ische Arzneimittelprüfungen<br />

Nur <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, welche aufgrund Landesrechts errichtet wurden, s<strong>in</strong>d<br />

für die Bewertung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln sachlich zuständig<br />

(vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 AMG n.F.). Örtlich zuständig ist die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission, welche für den Prüfer bzw. Hauptprüfer/Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung nach dem jeweils e<strong>in</strong>schlägigen Heilberufe und/o<strong>der</strong> Kammergesetz des<br />

Landes, <strong>in</strong> dem er se<strong>in</strong>en Sitz hat, zuständig ist.<br />

2. Kl<strong>in</strong>ische Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen<br />

Für Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen sieht § 20 Abs. 7 MPG e<strong>in</strong>e vom Arzneimittelrecht<br />

abweichende Regelung <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>n vor, dass jede bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörde registrierte <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Abgabe <strong>der</strong><br />

Stellungnahme befugt ist 248 . Voraussetzung <strong>der</strong> sachlichen Zuständigkeit ist<br />

danach e<strong>in</strong>e Beleihung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission im Wege e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts.<br />

Zwar kann jede nach § 20 Abs. 8 MPG bei dem Bundes<strong>in</strong>stitut f. Arzneimittel und<br />

Mediz<strong>in</strong>produkte registrierte <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e Stellungnahme nach § 20<br />

Abs. 7 MPG gegenüber jedem Antragsteller abgeben. Jedoch ist die örtliche<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach den<br />

Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf die Beratung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Ärztekammer bzw. Universität eben dieses Landes beschränkt. Sie s<strong>in</strong>d daher für<br />

auswärtige Ärzte zwar sachlich, u.U. aber nicht örtlich zuständig. In <strong>der</strong><br />

Beleihung privatrechtlich gebildeter <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> liegt ke<strong>in</strong> Verstoß<br />

gegen Art. 15 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie über Mediz<strong>in</strong>produkte.<br />

248 E<strong>in</strong>e Liste <strong>der</strong> beim Bundes<strong>in</strong>stitut für Arzneimittel und Mediz<strong>in</strong>produkte gem. § 20 Abs.<br />

8 MPG registrierten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> f<strong>in</strong>det sich im Internet unter:<br />

http://www.bfarm.de/de/Mediz<strong>in</strong>produkte/kl<strong>in</strong>_ethik/<strong>in</strong>dex.php?more=ethikkom.php .<br />

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