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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Verb<strong>in</strong>dung mit Abs. 4 o<strong>der</strong> 41, jeweils auch <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 73 Abs. 4 e<strong>in</strong>e<br />

Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels durchführt. Auch hierzu kann seitens <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission Beihilfe geleistet werden. Problematisch dürfte aber <strong>in</strong> allen<br />

genannten Fällen die Feststellung des Täters se<strong>in</strong>, da es sich um<br />

Gremienentscheidungen handelt. Nach dem Grundsatz „<strong>in</strong> dubio pro reo“ wird<br />

daher <strong>in</strong> den meisten Fällen e<strong>in</strong>e strafrechtliche Verurteilung e<strong>in</strong>es <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommissionsmitgliedes kaum möglich se<strong>in</strong>. Dem kann nur durch namentliche<br />

Nennung e<strong>in</strong>zelner Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten begegnet<br />

werden. Selbst dann ist noch fraglich, welches Mitglied ggf. den Ausschlag für<br />

die fehlerhafte Beurteilung des e<strong>in</strong>zelnen Vorhabens gegeben hat, während sich<br />

die an<strong>der</strong>en deswegen möglicherweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum<br />

befanden. Insoweit ist jedoch <strong>der</strong> jeweilige Spezialist auf dem fraglichen Gebiet <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er erhöhten Verantwortlichkeit. Jedenfalls sollte aber dasjenige Mitglied,<br />

welches e<strong>in</strong>em zweifelhaften Beschluss nicht zugestimmt hat, se<strong>in</strong><br />

Abstimmungsverhalten namentlich im Protokoll festhalten lassen 244 .<br />

VII. Zwischenergebnis<br />

Die soeben angestellten Betrachtungen zeigen, wie heterogen die von seiten<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zu berücksichtigenden rechtlichen Regelungen und<br />

Interessen gestaltet s<strong>in</strong>d. Es wird deutlich, dass die rechtliche Konstitution<br />

e<strong>in</strong>e unabhängige Beurteilung mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong>svorhaben mit dem<br />

Hauptzweck des Schutzes <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer nicht immer begünstigt,<br />

son<strong>der</strong>n den sachimmanenten Interessenskonflikt eher verschärft.<br />

Die Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz<br />

beschränkt, welche nur im H<strong>in</strong>blick auf die grob fahrlässige<br />

Schadensverursachung versicherbar ist. Hiervon getrennt ist die<br />

strafrechtliche Verfolgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zwar rechtlich denkbar, stößt aber<br />

auf nur schwer überw<strong>in</strong>dbare Beweisschwierigkeiten, so dass e<strong>in</strong>e<br />

Verurteilung eher unwahrsche<strong>in</strong>lich se<strong>in</strong> wird.<br />

244 Ebenso Deutsch/Spickhoff, a.a.O. (Fn. 11), Rn. 780.<br />

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