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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

(2) Wenn <strong>der</strong> Landesgesetzgeber Kammern bzw. Hochschulen ermächtigt, nicht<br />

aber verpflichtet, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>zurichten, liegt es nicht an<strong>der</strong>s. Zwar<br />

könnte fraglich (und, wenn es an Dienstherren fehlt, erheblich) se<strong>in</strong>, ob dar<strong>in</strong><br />

bereits e<strong>in</strong> „Anvertrauen“ des Amtes mit <strong>der</strong> Folge <strong>der</strong> Haftungsüberleitung zu<br />

sehen ist.<br />

Denkbar ist, <strong>in</strong> demjenigen, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Ermächtigung Gebrauch macht, den<br />

Anvertrauenden zu sehen, auf den dann – ohne Rücksicht auf<br />

Dienstherrnfähigkeit und –eigenschaft - auch die Haftung überzuleiten ist.<br />

Denkbar aber auch, den Ermächtigenden als Anvertrauenden anzusehen. Beides,<br />

Ermächtigung wie Gebrauchmachen von ihr, ist unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung<br />

dafür, dass das öffentliche Amt ausgeübt werden kann. Das spricht dafür, die<br />

Haftung auf beide, den Ermächtigenden und den Ermächtigten, überzuleiten.<br />

Für die Überleitung nur auf das ermächtigende Land spricht, dass die Aufgabe,<br />

um die es geht, e<strong>in</strong>e solche des Landes ist und bleibt, unabhängig davon, sie als<br />

Pflicht- o<strong>der</strong> als Fakultativaufgabe ausgestaltet ist. Wie bei den Pflichtaufgaben<br />

(vgl. oben sub aa) gibt aber letztlich den Ausschlag, wer die Kommissions-<br />

Mitglie<strong>der</strong> bestellt 239 . Bestellt das Land die Mitglie<strong>der</strong>, trifft die<br />

Verantwortlichkeit das Land 240 ; bestellt die Kammer bzw. Hochschule sie, haftet<br />

diese.<br />

5. Verschuldensunabhängige Haftung ?<br />

Soweit ke<strong>in</strong> Verschulden im Spiel ist und dennoch Schaden entsteht, kommt e<strong>in</strong>e<br />

Haftung von Kommissions-Mitglie<strong>der</strong>n nicht <strong>in</strong> Betracht, wohl aber e<strong>in</strong>e – nicht<br />

übergeleitete, son<strong>der</strong>n unmittelbare – Haftung des Staates (Bundes o<strong>der</strong> Landes).<br />

Patienten und Probanden z.B. könnten Entschädigungsansprüche aus Ausopferung<br />

(bei rechtmäßig verursachten Schäden an Leben, Körper und Gesundheit) o<strong>der</strong><br />

(bei Rechtswidrigkeit) aus aufopferungsgleichem E<strong>in</strong>griff haben, die sich gegen<br />

den durch das Son<strong>der</strong>opfer „Begünstigten“, hier also denjenigen, dessen Aufgabe<br />

wahrgenommen wurde 241 .<br />

239 Das Vorschlagsrecht und die Notwendigkeit e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>vernehmens sollten nicht den<br />

Ausschlag geben.<br />

240 Immer vorausgesetzt, dass Kammer bzw. Hochschule nicht Dienstherrn <strong>der</strong> Kommissions-<br />

Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d. Vgl. auch oben <strong>in</strong> und bei Fn. 232.<br />

241 Zur Passivlegitimation vgl. nur BGHZ 134, 316, 321-323 – im <strong>in</strong>sofern parallelen<br />

Zusammenhang mit dem enteignungsgleichen E<strong>in</strong>griff.<br />

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