Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
E<strong>in</strong>richtung. Und <strong>der</strong> Person, also dem Kommissions-Mitglied, nicht <strong>der</strong><br />
Kommission, ist das fragliche Amt anvertraut. Dieses Anvertrauen nimmt daher<br />
vor, wer die konkrete Person bestellt, also zum Kommissions-Mitglied ernennt<br />
o<strong>der</strong> beruft 234 , nicht <strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Kommission bei sich „e<strong>in</strong>richtet“, auch nicht <strong>der</strong>,<br />
<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Ernennung – z.B. durch Vorschlagsrechte - mitwirkt.<br />
In diesem S<strong>in</strong>ne hat die Rechtsprechung geklärt, dass nicht <strong>der</strong> Staat, son<strong>der</strong>n<br />
Kammer bzw. Hochschule das fragliche Amt anvertraut haben, wenn sie und nicht<br />
jener die Personen <strong>in</strong> das Amt berufen haben, und dass dementsprechend die<br />
Haftung auf sie, nicht das Land übergeleitet wird 235 . Und umgekehrt gilt, dass <strong>der</strong><br />
Staat haftet, wenn er die Mitglie<strong>der</strong> beruft 236 .<br />
Die Haftung wird also auf das Land und nicht auf se<strong>in</strong>e Kammer o<strong>der</strong> Hochschule<br />
übergeleitet, soweit die Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> vom Land bestellt werden. Die<br />
jüngst mit Verve <strong>in</strong> die Öffentlichkeit getragenen Haftungs-Horrorszenarien<br />
verfehlen daher die rechtliche Realität 237 .<br />
E<strong>in</strong>e ausdrückliche Freistellung <strong>der</strong> Kammer bzw. Hochschulen durch den<br />
Landesgesetzgeber – z.B. im e<strong>in</strong>schlägigen Kammer- bzw. Hochschulgesetz -<br />
wäre deswegen auch nur deklaratorisch 238 . Dennoch wäre sie hilfreich und<br />
klärend, weil sie letzte (und wie die jüngsten Vorgänge zeigen, lebhafte) Zweifel<br />
beseitigen helfen kann.<br />
234 Auf die Term<strong>in</strong>ologie kommt es nicht an.<br />
235 Vgl. BGH, NVwZ 1992, 298f. – Überleitung <strong>der</strong> Haftung des E<strong>in</strong>tragungsausschusses auf<br />
die Architektenkammer, weil – entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Lage - sie und nicht das<br />
Land die Ausschußmitglie<strong>der</strong> berufen hatte. Vgl. auch BGH, NJW 1960, 911 – Haftung<br />
<strong>der</strong> Universität für Honorarprofessor; BGHZ 81, 21, 25 – Haftung e<strong>in</strong>er kassenärztlichen<br />
Vere<strong>in</strong>igung;<br />
236 Vgl. BGH, NVwZ 1982, 395, 396 – Haftung des Landes, nicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für bei <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de gebildeten, aber von <strong>der</strong> Landesbehörde berufenen Gutachterausschuss nach §<br />
137 Abs. 1 BBauG 1960. Ähnlich BGHZ 36, 193, 196f. – Haftung des Landes (NRW) für<br />
Schiedsmann; BGHZ 53, 217, 219-221 – Haftung Nie<strong>der</strong>sachsens für Schiedsmann;<br />
BGHZ 113, 71, 75 – Haftung des Landes, nicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für die Mitglie<strong>der</strong> des bei<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gerichteten Ortsgerichts.<br />
237 Vgl. Fn. 208. Auch Gödickes gleichgestimmte Annahme, die Haftung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> sei für die Landesärztekammern von beson<strong>der</strong>er Brisanz; sie liefen‚Gefahr,<br />
dass ihr eigenes Vermögen und das ihrer Mitglie<strong>der</strong> dem Haftungszugriff ausgesetzt wird<br />
(a.a.O, Fn. 208), beruht offenbar auf <strong>der</strong> unausgesprochenen Unterstellung, die Kammern<br />
würden als „Körperschaft“ i.S. des Art. 34 S. 1 GG haften.<br />
238 Die Klarstellung müsste deshalb auch nicht vom Gesetzgeber ausgesprochen, son<strong>der</strong>n<br />
könnte <strong>der</strong> Exekutive überlassen werden. Auf <strong>der</strong> sicheren Seite steht man allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Gesetzgeber erklärt.<br />
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