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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

E<strong>in</strong>richtung. Und <strong>der</strong> Person, also dem Kommissions-Mitglied, nicht <strong>der</strong><br />

Kommission, ist das fragliche Amt anvertraut. Dieses Anvertrauen nimmt daher<br />

vor, wer die konkrete Person bestellt, also zum Kommissions-Mitglied ernennt<br />

o<strong>der</strong> beruft 234 , nicht <strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Kommission bei sich „e<strong>in</strong>richtet“, auch nicht <strong>der</strong>,<br />

<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Ernennung – z.B. durch Vorschlagsrechte - mitwirkt.<br />

In diesem S<strong>in</strong>ne hat die Rechtsprechung geklärt, dass nicht <strong>der</strong> Staat, son<strong>der</strong>n<br />

Kammer bzw. Hochschule das fragliche Amt anvertraut haben, wenn sie und nicht<br />

jener die Personen <strong>in</strong> das Amt berufen haben, und dass dementsprechend die<br />

Haftung auf sie, nicht das Land übergeleitet wird 235 . Und umgekehrt gilt, dass <strong>der</strong><br />

Staat haftet, wenn er die Mitglie<strong>der</strong> beruft 236 .<br />

Die Haftung wird also auf das Land und nicht auf se<strong>in</strong>e Kammer o<strong>der</strong> Hochschule<br />

übergeleitet, soweit die Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> vom Land bestellt werden. Die<br />

jüngst mit Verve <strong>in</strong> die Öffentlichkeit getragenen Haftungs-Horrorszenarien<br />

verfehlen daher die rechtliche Realität 237 .<br />

E<strong>in</strong>e ausdrückliche Freistellung <strong>der</strong> Kammer bzw. Hochschulen durch den<br />

Landesgesetzgeber – z.B. im e<strong>in</strong>schlägigen Kammer- bzw. Hochschulgesetz -<br />

wäre deswegen auch nur deklaratorisch 238 . Dennoch wäre sie hilfreich und<br />

klärend, weil sie letzte (und wie die jüngsten Vorgänge zeigen, lebhafte) Zweifel<br />

beseitigen helfen kann.<br />

234 Auf die Term<strong>in</strong>ologie kommt es nicht an.<br />

235 Vgl. BGH, NVwZ 1992, 298f. – Überleitung <strong>der</strong> Haftung des E<strong>in</strong>tragungsausschusses auf<br />

die Architektenkammer, weil – entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Lage - sie und nicht das<br />

Land die Ausschußmitglie<strong>der</strong> berufen hatte. Vgl. auch BGH, NJW 1960, 911 – Haftung<br />

<strong>der</strong> Universität für Honorarprofessor; BGHZ 81, 21, 25 – Haftung e<strong>in</strong>er kassenärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igung;<br />

236 Vgl. BGH, NVwZ 1982, 395, 396 – Haftung des Landes, nicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für bei <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de gebildeten, aber von <strong>der</strong> Landesbehörde berufenen Gutachterausschuss nach §<br />

137 Abs. 1 BBauG 1960. Ähnlich BGHZ 36, 193, 196f. – Haftung des Landes (NRW) für<br />

Schiedsmann; BGHZ 53, 217, 219-221 – Haftung Nie<strong>der</strong>sachsens für Schiedsmann;<br />

BGHZ 113, 71, 75 – Haftung des Landes, nicht <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, für die Mitglie<strong>der</strong> des bei<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>gerichteten Ortsgerichts.<br />

237 Vgl. Fn. 208. Auch Gödickes gleichgestimmte Annahme, die Haftung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> sei für die Landesärztekammern von beson<strong>der</strong>er Brisanz; sie liefen‚Gefahr,<br />

dass ihr eigenes Vermögen und das ihrer Mitglie<strong>der</strong> dem Haftungszugriff ausgesetzt wird<br />

(a.a.O, Fn. 208), beruht offenbar auf <strong>der</strong> unausgesprochenen Unterstellung, die Kammern<br />

würden als „Körperschaft“ i.S. des Art. 34 S. 1 GG haften.<br />

238 Die Klarstellung müsste deshalb auch nicht vom Gesetzgeber ausgesprochen, son<strong>der</strong>n<br />

könnte <strong>der</strong> Exekutive überlassen werden. Auf <strong>der</strong> sicheren Seite steht man allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Gesetzgeber erklärt.<br />

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