Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 4. Speziell: Kammer- und Hochschulhaftung a) Eigenhaftung von Kammer- und Hochschulangehörigen und deren Überleitung Die Kammer- und Hochschulangehörigen haften für die Schäden, die sie selbst im Zusammenhang mit der Tätigkeit der bei der Kammer oder Hochschule angesiedelten Ethik-Kommission – z.B. im Rahmen einer Geschäftsstelle für die Kommission - anrichten, nach Maßgabe des § 839 BGB. Zu einer Überleitung dieser Haftung kommt es nach den allgemeinen für Art. 34 Satz 1 GG geltenden Regeln. Sofern nicht selbst Dienstherr ihrer Angehörigen, haften weder Kammer noch Hochschule für diese Schäden; Art. 34 Satz 1 GG leitet die Haftung vielmehr auch insofern auf den Dienstherrn – und nur bei seinem Fehlen auf den das öffentliche Amt Anvertrauenden (Kammer bzw. Hochschule) – über. Die Kammern freilich sind – anders als die Hochschulen - regelmäßig Dienstherr der bei ihnen Beschäftigten in ihrer Eigenschaft als sog. Anstellungskörperschaft, so dass insofern die Regel des Art. 34 Satz 1 GG gilt und die Haftung auf sie übergeleitet wird. b) Übergeleitete Verantwortlichkeiten für die Ethik-Kommissionen ? aa) Haftung von Kammern und Hochschulen als Dienstherrn von Kommissions- Mitgliedern Für Schäden, die die bei ihnen angesiedelten Ethik-Kommissionen verursachen, haften weder Kammer noch Hochschule - es sei denn, ein schuldhaft schädigendes Kommissions-Mitglied stünde - i.S. des Art. 34 Satz 1 GG - in ihrem Dienst und es bewendete beim „Grundsatz“ der Dienstherrnhaftung. Kammern sind zwar Anstellungskörperschaft, also Dienstherr i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, doch dürften faktisch Kommissions-Mitglieder regelmäßig nicht in ihrem Dienst stehen. Und den Hochschulen kommt in aller Regel keine Dienstherrneigenschaft zu 227 . Anderes gilt für die meisten Berliner Hochschulen 228 . Auf sie kann also die Haftung ihres Personals übergeleitet 227 Für diesen Regelfall trifft daher die Annahme Fischers, Haftung von Ethik-Kommissionen (der medizinischen Fakultäten), Vortrag, gehalten auf der Sommertagung Juni 2004 des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland (Typoskript), 2004, S. 3, nicht die Hochschule, sondern das Land hafte, zu. 228 Vgl. § 2 Abs. 4 BerlHG i.d.F. der Bek. vom 13. Februar 2003, GVBl. S. 82. Ausnahmen: § 2 Abs. 5 BerlHG. 168

v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 werden. Dies trifft auch für die „Charité – Universitätsmedizin Berlin“ als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin 229 zu 230 , bei der die Ethik-Kommission eingerichtet ist 231 . bb) Haftung der das Amt Anvertrauenden für dienstherrnlose Kommissions- Mitglieder Auf wen wird die Haftung übergeleitet, wenn Kammer bzw. Hochschule nicht Dienstherr sind? Die Antwort folgt aus den allgemeinen Regeln: Existiert ein Dienstherr, haftet grundsätzlich dieser 232 . Existiert kein Dienstherr, haftet, wer dem Kommissions-Mitglied das Amt anvertraut hat 233 . Aber was heißt „anvertrauen“? (1) Sofern der Landesgesetzgeber der Kammer bzw. der Hochschule die Aufgabe, Ethik-Kommissionen bei sich einzurichten, als Pflichtaufgabe überträgt, vertraut nicht die Kammer oder Hochschule, sondern das Land der Kommission als solcher ein öffentliches Amt an. Dies allein würde aber nicht ausreichen, Haftung auf das Land überzuleiten. Denn die überzuleitende Haftung nach § 839 BGB ist die einer Person, nicht einer 229 Vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charité – Universitätsmedizin Berlin“ (= Art. I des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003, GVBl. S. 185,186); § 69a BerlHG (= Art. II Nr. 6 des Vorschaltgesetzes, a.a.O.). 230 Vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft „Charité – Universitätsmedizin Berlin“ (Fn. 229). 231 Vgl. die Ermächtigung in § 4c Abs. 3 BerlKG, von der Gebrauch gemacht worden ist. 232 Und zwar auch dann, wenn das Amt dem Kommissions-Mitglied nicht von seinem Dienstherrn, sondern von einem andern (i.S. des folgenden Textes) anvertraut ist. Beispiel: Die Mitglieder der bei der Charité eingerichteten Ethik-Kommissionen werden gemäß § 4c Abs. 3 S. 2 BerlKG von der zuständigen Senatsverwaltung (wenn auch unter vorangehender Mitwirkung der Universitätsorgane) berufen. Dessen ungeachtet wird, wenn es bei der Regel des Art. 34 Satz 1 GG bleibt, die Haftung nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Charité übergeleitet. 233 Der Frage nach der zusätzlichen Rolle des Bundes soll in diesem Zusammenhang nicht näher nachgegangen werden. Letztlich ist er - nicht die Kammer, nicht die Hochschule und auch nicht das Land - in den Konstellationen, die nicht exklusiv auf Landesrecht beruhen, sondern auf bundesrechtlichen Vorgaben, die dem Land nichts oder nur die (oder Teile der) Regelung der Einrichtung und des Verfahrens vor der Kommission überlassen, verantwortlich. Bund und Land vertrauen in diesen Fällen das öffentliche Amt dem Kommissions-Mitglied gemeinsam an. Insofern wären eine Überleitung der Haftung auch auf den Bund oder eine Art gesamtschuldnerischer (übergeleiteter) Haftung von Bund und Land vorstellbar. 169

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

werden. Dies trifft auch für die „Charité – Universitätsmediz<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>“ als<br />

Gliedkörperschaft <strong>der</strong> Freien Universität Berl<strong>in</strong> und <strong>der</strong> Humboldt-Universität zu<br />

Berl<strong>in</strong> 229 zu 230 , bei <strong>der</strong> die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>gerichtet ist 231 .<br />

bb) Haftung <strong>der</strong> das Amt Anvertrauenden für dienstherrnlose Kommissions-<br />

Mitglie<strong>der</strong><br />

Auf wen wird die Haftung übergeleitet, wenn Kammer bzw. Hochschule nicht<br />

Dienstherr s<strong>in</strong>d? Die Antwort folgt aus den allgeme<strong>in</strong>en Regeln: Existiert e<strong>in</strong><br />

Dienstherr, haftet grundsätzlich dieser 232 . Existiert ke<strong>in</strong> Dienstherr, haftet, wer<br />

dem Kommissions-Mitglied das Amt anvertraut hat 233 . Aber was heißt<br />

„anvertrauen“?<br />

(1) Sofern <strong>der</strong> Landesgesetzgeber <strong>der</strong> Kammer bzw. <strong>der</strong> Hochschule die Aufgabe,<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei sich e<strong>in</strong>zurichten, als Pflichtaufgabe überträgt, vertraut<br />

nicht die Kammer o<strong>der</strong> Hochschule, son<strong>der</strong>n das Land <strong>der</strong> Kommission als<br />

solcher e<strong>in</strong> öffentliches Amt an.<br />

Dies alle<strong>in</strong> würde aber nicht ausreichen, Haftung auf das Land überzuleiten. Denn<br />

die überzuleitende Haftung nach § 839 BGB ist die e<strong>in</strong>er Person, nicht e<strong>in</strong>er<br />

229 Vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung <strong>der</strong> Gliedkörperschaft „Charité –<br />

Universitätsmediz<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>“ (= Art. I des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die<br />

Umstrukturierung <strong>der</strong> Hochschulmediz<strong>in</strong> im Land Berl<strong>in</strong> [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003,<br />

GVBl. S. 185,186); § 69a BerlHG (= Art. II Nr. 6 des Vorschaltgesetzes, a.a.O.).<br />

230 Vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung <strong>der</strong> Gliedkörperschaft „Charité –<br />

Universitätsmediz<strong>in</strong> Berl<strong>in</strong>“ (Fn. 229).<br />

231 Vgl. die Ermächtigung <strong>in</strong> § 4c Abs. 3 BerlKG, von <strong>der</strong> Gebrauch gemacht worden ist.<br />

232 Und zwar auch dann, wenn das Amt dem Kommissions-Mitglied nicht von se<strong>in</strong>em<br />

Dienstherrn, son<strong>der</strong>n von e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>n (i.S. des folgenden Textes) anvertraut ist. Beispiel:<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Charité e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> werden gemäß § 4c<br />

Abs. 3 S. 2 BerlKG von <strong>der</strong> zuständigen Senatsverwaltung (wenn auch unter<br />

vorangehen<strong>der</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Universitätsorgane) berufen. Dessen ungeachtet wird,<br />

wenn es bei <strong>der</strong> Regel des Art. 34 Satz 1 GG bleibt, die Haftung nicht auf das Land Berl<strong>in</strong>,<br />

son<strong>der</strong>n auf die Charité übergeleitet.<br />

233 Der Frage nach <strong>der</strong> zusätzlichen Rolle des Bundes soll <strong>in</strong> diesem Zusammenhang nicht<br />

näher nachgegangen werden. Letztlich ist er - nicht die Kammer, nicht die Hochschule und<br />

auch nicht das Land - <strong>in</strong> den Konstellationen, die nicht exklusiv auf Landesrecht beruhen,<br />

son<strong>der</strong>n auf bundesrechtlichen Vorgaben, die dem Land nichts o<strong>der</strong> nur die (o<strong>der</strong> Teile<br />

<strong>der</strong>) Regelung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung und des Verfahrens vor <strong>der</strong> Kommission überlassen,<br />

verantwortlich. Bund und Land vertrauen <strong>in</strong> diesen Fällen das öffentliche Amt dem<br />

Kommissions-Mitglied geme<strong>in</strong>sam an. Insofern wären e<strong>in</strong>e Überleitung <strong>der</strong> Haftung auch<br />

auf den Bund o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Art gesamtschuldnerischer (übergeleiteter) Haftung von Bund und<br />

Land vorstellbar.<br />

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