16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

4. Speziell: Kammer- und Hochschulhaftung<br />

a) Eigenhaftung von Kammer- und Hochschulangehörigen und <strong>der</strong>en Überleitung<br />

Die Kammer- und Hochschulangehörigen haften für die Schäden, die sie selbst im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Kammer o<strong>der</strong> Hochschule<br />

angesiedelten <strong>Ethik</strong>-Kommission – z.B. im Rahmen e<strong>in</strong>er Geschäftsstelle für die<br />

Kommission - anrichten, nach Maßgabe des § 839 BGB.<br />

Zu e<strong>in</strong>er Überleitung dieser Haftung kommt es nach den allgeme<strong>in</strong>en für Art. 34<br />

Satz 1 GG geltenden Regeln. Sofern nicht selbst Dienstherr ihrer Angehörigen,<br />

haften we<strong>der</strong> Kammer noch Hochschule für diese Schäden; Art. 34 Satz 1 GG<br />

leitet die Haftung vielmehr auch <strong>in</strong>sofern auf den Dienstherrn – und nur bei<br />

se<strong>in</strong>em Fehlen auf den das öffentliche Amt Anvertrauenden (Kammer bzw.<br />

Hochschule) – über. Die Kammern freilich s<strong>in</strong>d – an<strong>der</strong>s als die Hochschulen -<br />

regelmäßig Dienstherr <strong>der</strong> bei ihnen Beschäftigten <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als sog.<br />

Anstellungskörperschaft, so dass <strong>in</strong>sofern die Regel des Art. 34 Satz 1 GG gilt<br />

und die Haftung auf sie übergeleitet wird.<br />

b) Übergeleitete Verantwortlichkeiten für die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ?<br />

aa) Haftung von Kammern und Hochschulen als Dienstherrn von Kommissions-<br />

Mitglie<strong>der</strong>n<br />

Für Schäden, die die bei ihnen angesiedelten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verursachen,<br />

haften we<strong>der</strong> Kammer noch Hochschule - es sei denn, e<strong>in</strong> schuldhaft schädigendes<br />

Kommissions-Mitglied stünde - i.S. des Art. 34 Satz 1 GG - <strong>in</strong> ihrem Dienst und<br />

es bewendete beim „Grundsatz“ <strong>der</strong> Dienstherrnhaftung.<br />

Kammern s<strong>in</strong>d zwar Anstellungskörperschaft, also Dienstherr i.S. des Art. 34 Satz<br />

1 GG, doch dürften faktisch Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> regelmäßig nicht <strong>in</strong> ihrem<br />

Dienst stehen. Und den Hochschulen kommt <strong>in</strong> aller Regel ke<strong>in</strong>e<br />

Dienstherrneigenschaft zu 227 . An<strong>der</strong>es gilt für die meisten Berl<strong>in</strong>er<br />

Hochschulen 228 . Auf sie kann also die Haftung ihres Personals übergeleitet<br />

227 Für diesen Regelfall trifft daher die Annahme Fischers, Haftung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

(<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten), Vortrag, gehalten auf <strong>der</strong> Sommertagung Juni 2004 des<br />

Arbeitskreises Mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

(Typoskript), 2004, S. 3, nicht die Hochschule, son<strong>der</strong>n das Land hafte, zu.<br />

228 Vgl. § 2 Abs. 4 BerlHG i.d.F. <strong>der</strong> Bek. vom 13. Februar 2003, GVBl. S. 82. Ausnahmen: §<br />

2 Abs. 5 BerlHG.<br />

168

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!