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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

c) Entschärfung <strong>der</strong> Dienstherrnhaftung ?<br />

Soweit e<strong>in</strong>e Auslegung des Art. 34 Satz 1 GG gewählt wird, die e<strong>in</strong>en –<br />

vorhandenen - Dienstherrn haften lässt, obwohl nicht er, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

öffentlich-rechtliche E<strong>in</strong>richtung das öffentliche Amt anvertraut hat, bei dessen<br />

Ausübung es zur schädigenden Amtspflichtverletzung gekommen ist, lässt sich<br />

das Haftungsrisiko des Dienstherrn auf unterschiedliche Weise verr<strong>in</strong>gern.<br />

aa) Regress<br />

E<strong>in</strong>mal kommt e<strong>in</strong> Regress gegen den Schädiger <strong>in</strong> Betracht. Art. 34 Satz 2 GG<br />

sieht ihn jedoch nur bei Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit vor; zu beiden<br />

Verschuldensformen wird es äußerst selten kommen – und wenn, wird <strong>der</strong><br />

Regress mangels Leistungsfähigkeit des Schädigers nichts nützen. Zum an<strong>der</strong>en<br />

ist e<strong>in</strong>e Regressregelung zwischen Dienstherrn und das öffentliche Amt<br />

Anvertrauenden – sei es abhängig, sei es unabhängig von <strong>der</strong> Realisierbarkeit des<br />

Regresses gegen den Schädiger – vorstellbar; die Gesetze sehen sie jedoch nicht<br />

vor.<br />

bb) Haftungsfreistellung<br />

Auf den – so o<strong>der</strong> so ausgestalteten - Regress ist <strong>der</strong> Dienstherr nicht angewiesen,<br />

wenn die nach Art. 34 Satz 1 GG (nur) „grundsätzliche“ Dienstherrnhaftung<br />

„ausnahmsweise“ durch e<strong>in</strong>e Haftung des das öffentliche Amt Anvertrauenden<br />

ersetzt wird. E<strong>in</strong>e solche „Ausnahme“ von <strong>der</strong> Regel kann nur <strong>der</strong> Gesetzgeber,<br />

nicht auch die Verwaltung (gleichgültig, ob sie den Weg <strong>der</strong> Verordnung, <strong>der</strong><br />

Satzung o<strong>der</strong> des Verwaltungsaktes wählte) statuieren 225 . An <strong>der</strong>artigen<br />

gesetzlichen Regelungen fehlt es bislang im hier <strong>in</strong>teressierenden Bereich <strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>. Ihr Erlass ist dr<strong>in</strong>gend zu for<strong>der</strong>n 226 . Bis dah<strong>in</strong> bleibt es<br />

bei <strong>der</strong> Haftungsüberleitung auf den Dienstherrn, <strong>der</strong> die Aufgabe nicht<br />

übertragen hat und damit für die Schadensentstehung vielleicht noch weniger<br />

verantwortlich ersche<strong>in</strong>t als <strong>der</strong> Anvertrauende.<br />

224 Unmißverständlich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e BGH, NVwZ 1992, 298f. mit weiteren Nachweisen aus<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.<br />

225 Vgl. nur BGHZ 9, 289, 290; 61, 7, 14; 62, 372, 376f.; 99, 62, 64.<br />

226 Modell könnte z.B. Art. 35 Abs. 3 S. 1 BayLKrO stehen: „ 1 Verletzt <strong>der</strong> Landrat <strong>in</strong><br />

Ausübung <strong>der</strong> ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en gegenüber<br />

obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen <strong>der</strong> Staat, wenn es sich um re<strong>in</strong>e<br />

Staatsangelegenheiten handelt. 2 ...“<br />

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