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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

b) Haftung desjenigen, <strong>der</strong> dem Kommissions-Mitglied das öffentliche Amt<br />

anvertraut<br />

Manche Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> haben ke<strong>in</strong>en Dienstherrn. Beispiel: das nicht<br />

o<strong>der</strong> privat berufstätige Mitglied e<strong>in</strong>er privatrechtlich o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlich<br />

organisierten Kommission. Dies kann ke<strong>in</strong> Grund se<strong>in</strong>, dem Geschädigten nur den<br />

Schädiger 221 als Schuldner zur Verfügung zu stellen und ihm die potentere<br />

Körperschaft, <strong>der</strong>en Aufgabe amtspflichtverletzend wahrgenommen wurde,<br />

vorzuenthalten. Es besteht deswegen E<strong>in</strong>igkeit <strong>in</strong> Praxis und Lehre, dass auch <strong>in</strong><br />

diesen Fällen die Haftung nach Maßgabe des Art. 34 Satz 1 GG übergeleitet<br />

werden muss 222 .<br />

Dies kann auf zwei Wegen gel<strong>in</strong>gen: Entwe<strong>der</strong> wird Art. 34 Satz 1 GG so<br />

<strong>in</strong>terpretiert, dass das dienstherrnlose Kommissions-Mitglied als „im Dienst“<br />

desjenigen „stehend“ angesehen wird, <strong>der</strong> ihm das öffentliche Amt anvertraut hat.<br />

Der haftungsrechtliche Dienstherrnbegriff wird also – jedenfalls, soweit e<strong>in</strong><br />

Dienstherr im S<strong>in</strong>ne des Rechts des öffentlichen Dienstes nicht vorhanden ist -<br />

ausgedehnt. Dies entspräche (und harmonierte mit) <strong>der</strong> Ausweitung des Begriffs<br />

„Beamter“ i.S. des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB. O<strong>der</strong> man bleibt beim herkömmlichen,<br />

engeren Dienstherrnbegriff und verweist darauf, dass den Dienstherrn die<br />

Verantwortlichkeit nur „grundsätzlich“ treffe, e<strong>in</strong>e unumgängliche (und<br />

selbstverständliche, daher auch nicht auf gesetzliche Regelung angewiesene)<br />

Ausnahme von diesem Grundsatz aber dann gelte, wenn es ihn, den Dienstherrn,<br />

gar nicht gebe.<br />

Beide Wege führen zu demselben – <strong>in</strong> <strong>der</strong> maßgeblichen Judikatur unumstrittenen<br />

- Ergebnis, dass die Haftung auf den Anvertrauenden übergeleitet wird 223 . Auf<br />

dessen Dienstherrnfähigkeit kommt es ersichtlich nicht an 224 .<br />

221 O<strong>der</strong> ggf. die privatrechtlich organisierte Kommission, <strong>der</strong> er angehört. Vgl. BGHZ 49,<br />

108, 115f. – zur Haftung des Landes, nicht des TÜV, für Amtspflichtverletzungen des<br />

Sachverständigen für den KFZ-Verkehr.<br />

222 Vgl. statt aller Papier, <strong>in</strong>: Maunz/Dürig/Herzog (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar,<br />

München, Art. 34 Rn. 289 ff. (Stand 1998); von Danwitz, <strong>in</strong>: von Mangoldt/Kle<strong>in</strong>/Starck<br />

(Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz. Kommentar, Band 2 (Art. 20-78), München, 4. Auflage<br />

2000, Art. 34 Rn. 121; Bonk, im: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, München, 3.<br />

Auflage 2003, Art. 34 Rn. 106, 107; Papier, <strong>in</strong>: Ulmer (Red.), Münchener Kommentar<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 5, München, 4. Auflage 2004, § 839 Rn. 360-368 –<br />

jeweils mit weiteren Nachweisen.<br />

223 Aus <strong>der</strong> Rechtsprechung vgl. nur BGHZ 87, 202, 204f.<br />

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