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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

a) Haftung des Dienstherrn des Kommissions-Mitgliedes<br />

Viele Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> haben e<strong>in</strong>en Dienstherrn. Beispiel:<br />

Hochschullehrer, die Mitglied e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission s<strong>in</strong>d, haben – falls nicht<br />

e<strong>in</strong>er privaten Hochschule zugehörig - zum Dienstherrn den Bund, das Land<br />

o<strong>der</strong> 217 die Hochschule 218 .<br />

Dieser Dienstherr haftet – so sche<strong>in</strong>t es - nach dem Grundsatz des Art. 34 Satz 1<br />

GG ohne Rücksicht darauf, ob gerade er dem Kommissions-Mitglied se<strong>in</strong>e<br />

Aufgabe anvertraut hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er 219 . Beispiel: Der Hochschullehrer des<br />

Rechts an <strong>der</strong> Freien Universität Berl<strong>in</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>der</strong><br />

Ärztekammer Berl<strong>in</strong>; die Universität als se<strong>in</strong> Dienstherr - nicht das Land, nicht<br />

die Kammer - haftet.<br />

Diese, im E<strong>in</strong>klang mit Art. 34 Satz 1 GG stehende Sicht entspricht <strong>der</strong> ständigen<br />

Rechtsprechung:<br />

„Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm<br />

damit die Möglichkeit <strong>der</strong> Amtsausübung eröffnet hat ... Ob auch die konkrete Aufgabe,<br />

bei <strong>der</strong>en Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, <strong>in</strong> den Aufgabenkreis<br />

dieser Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich<br />

dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil ke<strong>in</strong> Dienstherr o<strong>der</strong> mehrere<br />

Dienstherrn vorhanden s<strong>in</strong>d, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei<br />

<strong>der</strong>en Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat.“ 220<br />

217 Für den Fall, dass die Hochschule Dienstherrneigenschaft hat – wie dies <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fall<br />

ist. Zur Charité vgl. bei und <strong>in</strong> Fn. 229.<br />

218 Weitere Dienstherrn s<strong>in</strong>d denkbar, z.B. die öffentlich-rechtlich organisierten<br />

Religionsgeme<strong>in</strong>schaften.<br />

219 Vgl. allgeme<strong>in</strong> nur BGHZ 99, 326, 330f., 332.<br />

220 BGHZ 87, 202, 204 mit Nachweisen S. 204f. aus <strong>der</strong> Judikatur; ferner etwa BGHZ 99,<br />

326, 330f., 332; BGH, NVwZ 1992, 298f. Man kann darüber streiten, ob die Überleitung<br />

<strong>der</strong> Haftung auf den Dienstherrn (nicht auf den Anvertrauenden) auch dann angebracht<br />

und fair ist, wenn <strong>der</strong> Dienstherr und das Dienstverhältnis mit <strong>der</strong> Tätigkeit se<strong>in</strong>es<br />

Bediensteten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kommission gar nichts zu tun hat. Kann man <strong>in</strong> solchen Fällen<br />

(Beispiel oben im Text) wirklich sagen, <strong>der</strong> Dienstherr eröffne dem Kommissions-Mitglied<br />

die Möglichkeit zur Amtsausübung? Wenn man dieses eher materielle (d.h. nicht formale)<br />

Kriterium, das <strong>der</strong> Bundesgerichtshof nennt, ernst nimmt, deckt es die Überleitung <strong>der</strong><br />

Haftung auf den Dienstherrn nur <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die Kommissions-Tätigkeit (sei es<br />

auch als nicht eigentlich dienstliche Aufgabe) im Rahmen des Dienstes stattf<strong>in</strong>det. Diese<br />

Fragen können im Rahmen dieser Stellungnahme nicht näher angesehen werden.<br />

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