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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

feststellbar ist, wessen Stimme „überschüssig“ war (son<strong>der</strong>n nur, wie viele, wem<br />

auch immer gehörende, es waren), müssen wohl alle nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> haften.<br />

Die an<strong>der</strong>e Kausalitätsfrage kann sich ergeben, wenn – wie nach <strong>der</strong> 12. AMG-<br />

Novelle – das Votum <strong>der</strong> Kommission nur e<strong>in</strong>e von zwei notwendigen<br />

Voraussetzungen ist. Beispiel: Wenn die Bundesoberbehörde die Genehmigung<br />

versagt, ist das negative Votum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission kausal für den Schaden,<br />

<strong>der</strong> sich für Beteiligte aus dem Nichtbeg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen Prüfung ergibt? Auch<br />

bei zustimmen<strong>der</strong> Bewertung durch die Kommission hätte die Prüfung nicht<br />

beg<strong>in</strong>nen können. Und entsprechend könnte die Bundesoberbehörde die<br />

Kausalität ihrer Entscheidung <strong>in</strong> Frage stellen. Könnte <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e auf den an<strong>der</strong>en<br />

verweisen, würde <strong>der</strong> Geschädigte leer ausgehen. Auch hier müssen daher beide<br />

nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> haften 215 .<br />

cc) Erleichterungen<br />

Das Risiko, nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB zu haften, verr<strong>in</strong>gert sich durch die<br />

Freistellungschance, die § 839 Abs. 1 S. 2 BGB – <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dank e<strong>in</strong>er<br />

Versicherung zugunsten von Probanden und Patienten nach Art <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 40 Abs. 1<br />

S. 3 Nr. 8, Abs. 3 AMG vorgeschriebenen 216 – bietet, und ebenso, wenn <strong>der</strong><br />

Verletzte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch e<strong>in</strong>es<br />

Rechtsmittels – hier <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch die Erhebung e<strong>in</strong>er Unterlassungs-,<br />

Anfechtungs- o<strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Leistungsklage (und ggf. vorgängigen<br />

Wi<strong>der</strong>spruchs) abzuwenden, § 839 Abs. 3 BGB.<br />

3. Die Überleitung <strong>der</strong> Amtshaftung <strong>der</strong> Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />

Die nach alledem bei dem Kommissions-Mitglied verbleibende<br />

„Verantwortlichkeit“ gemäß § 839 BGB „trifft“ nach Art. 34 Satz 1 GG<br />

„grundsätzlich den Staat o<strong>der</strong> die Körperschaft, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en Dienst [es] steht“.<br />

215 Dies dürfte auf <strong>der</strong> L<strong>in</strong>ie <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur<br />

Ausgleichspflicht mehrerer Hoheitsträger (vgl. z.B. BGHZ 134, 316, 318-323 – zur<br />

Entschädigungspflicht von Land und Geme<strong>in</strong>de wegen rechtswidriger Versagung von<br />

Teilungsgenehmigung und E<strong>in</strong>vernehmen) liegen.<br />

216 Auch Fischer, Haftung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten), Vortrag,<br />

gehalten auf <strong>der</strong> Sommertagung Juni 2004 des Arbeitskreises Mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland (Typoskript), 2004, 4, geht davon aus,<br />

dass die Ansprüche des geschädigten Probanden gegen den Versicherer dem „Beamten“<br />

gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB freistellt.<br />

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