Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Genehmigungsbehörde macht sich das Kommissionsvotum, an das sie nicht gebunden ist, zu eigen und verweigert die – unabdingbare - Genehmigung. Oder: Das Vorhaben darf ohne positive Stellungnahme (auch) der Ethik-Kommission nicht begonnen werden. Nicht als Schädiger oder Mitschädiger kommen die Ethik-Kommissionen in Betracht in den Fällen, in denen die Einrichtungen, denen sie ggf. auf gesetzlicher Grundlage zugeordnet sind und die ihre Geschäfte führen, Schäden im Zusammenhang mit dieser Geschäftsführung anrichten. Beispiel: Ein Verzögerungsschaden, der dadurch beim Sponsor und/oder Prüfer eintritt, dass die Geschäftstelle bei ihr eingehende Anträge nicht oder nicht ordnungsgemäß – z.B. fristgerecht – behandelt und an die Kommission weiterleitet, kann nicht der Kommission zugerechnet werden. 2. Voraussetzungen für die Haftung der Kommissions-Mitglieder a) Vertragliche Haftung ? Vertragliche Haftung nach Zivilrecht mag u.U. für die „privaten“ Ethik- Kommissionen in Betracht kommen. Sofern sie allerdings als Beliehene tätig werden, könnte es – wie bei den öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen - an einer vertraglichen Beziehung zu den Antragstellern fehlen. b) Deliktische Haftung ? Die Beziehungen zwischen Ethik-Kommissionen und Antragstellern im öffentlichrechtlich geprägten Bereich dürften nichtvertraglicher – und zugleich öffentlichrechtlicher - Art sein. Spezielle Haftungsbestimmungen enthalten die einschlägigen Fachgesetze nicht. Eine Gefährdungshaftung der Kommissions- Mitglieder scheidet deswegen von vornherein aus. Es bleibt – sowohl für die nach Landesrecht gebildeten Ethik-Kommissionen als auch für die privatrechtlich gebildeten, soweit sie als Beliehene tätig werden - die Haftung wegen verschuldeter Amtspflichtverletzung für den hierdurch verursachten Schaden nach § 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch 162
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“ aa) Einzelne Voraussetzungen der Amtshaftung Die Kommissions-Mitglieder sind „Beamte“ im weiten Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB 212 , denn ihnen ist mit der Bewertung ein öffentliches Amt anvertraut. Ihnen obliegt gegenüber allen Beteiligten – z.B. Probanden, Patienten, Sponsoren, Prüfern – die Amtspflicht, dem Gesetz entsprechend, d.h. auch ohne Überschreitung des ihnen gewährten Beurteilungsspielraumes, zu verfahren 213 . Verletzen sie diese Amtspflicht schuldhaft, so sind sie für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich 214 . Das Risiko des Schuldvorwurfs ist im Ausmaß des Beurteilungsspielraumes gemindert: Jede Stellungnahme, die sich im Rahmen des Spielraumes hält, ist von vornherein nicht amtspflichtwidrig, so dass sich die Frage des Verschuldens gar nicht stellt. bb) Insbesondere: Die Kausalität der Amtspflichtverletzung Der Schaden muss „aus“ der Amtspflichtverletzung entstanden, diese für jenen also kausal gewesen sein. Daran könnte es insbesondere in zwei Konstellationen fehlen: Einmal mag die Zahl der Stimmen, die die Kommissions-Entscheidung trägt, größer als notwendig gewesen sein. So viele Kommissions-Mitglieder, wie es „überschüssige“ Stimmen gab, könnten sich also darauf berufen wollen, auf ihre Stimme sei es nicht angekommen, der Schaden ihnen daher auch nicht zuzurechnen. Mit diesem Argument könnten sich alle, die die Entscheidung getragen haben, der Haftung entziehen. Das kann nicht sein, und da nicht 212 Soweit es um die Überleitung der Eigenhaftung auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung geht, wird der Begriff bekanntlich „weit“ – nämlich so weit wie der des „jemand“, dem ein öffentliches Amt anvertraut ist (Art. 34 Satz 1 GG) ausgelegt. Das ist an dieser Stelle nicht zu problematisieren. 213 Fischer, Haftung von Ethik-Kommissionen (der medizinischen Fakultäten), Vortrag, gehalten auf der Sommertagung Juni 2004 des Arbeitskreises Medizinischer Ethik- Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland (Typoskript), 2004, nimmt Verkehrssicherungspflichten der Kommissions-Mitglieder gegenüber Versuchsteilnehmern an (S. 1f.), deren Verletzung zugleich Amtspflichten verletzten (3). 4-8 dann zu Sorgfaltspflichten, auch gegenüber Prüfern und Sponsoren. 214 Ohne dass das Verschulden sich auf den Schaden beziehen muß. 163
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Genehmigungsbehörde macht sich das Kommissionsvotum, an das sie nicht<br />
gebunden ist, zu eigen und verweigert die – unabd<strong>in</strong>gbare - Genehmigung. O<strong>der</strong>:<br />
Das Vorhaben darf ohne positive Stellungnahme (auch) <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />
nicht begonnen werden.<br />
Nicht als Schädiger o<strong>der</strong> Mitschädiger kommen die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong><br />
Betracht <strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die E<strong>in</strong>richtungen, denen sie ggf. auf gesetzlicher<br />
Grundlage zugeordnet s<strong>in</strong>d und die ihre Geschäfte führen, Schäden im<br />
Zusammenhang mit dieser Geschäftsführung anrichten. Beispiel: E<strong>in</strong><br />
Verzögerungsschaden, <strong>der</strong> dadurch beim Sponsor und/o<strong>der</strong> Prüfer e<strong>in</strong>tritt, dass die<br />
Geschäftstelle bei ihr e<strong>in</strong>gehende Anträge nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß – z.B.<br />
fristgerecht – behandelt und an die Kommission weiterleitet, kann nicht <strong>der</strong><br />
Kommission zugerechnet werden.<br />
2. Voraussetzungen für die Haftung <strong>der</strong> Kommissions-Mitglie<strong>der</strong><br />
a) Vertragliche Haftung ?<br />
Vertragliche Haftung nach Zivilrecht mag u.U. für die „privaten“ <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> Betracht kommen. Sofern sie allerd<strong>in</strong>gs als Beliehene tätig<br />
werden, könnte es – wie bei den öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> - an<br />
e<strong>in</strong>er vertraglichen Beziehung zu den Antragstellern fehlen.<br />
b) Deliktische Haftung ?<br />
Die Beziehungen zwischen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und Antragstellern im<br />
öffentlichrechtlich geprägten Bereich dürften nichtvertraglicher – und zugleich<br />
öffentlichrechtlicher - Art se<strong>in</strong>. Spezielle Haftungsbestimmungen enthalten die<br />
e<strong>in</strong>schlägigen Fachgesetze nicht. E<strong>in</strong>e Gefährdungshaftung <strong>der</strong> Kommissions-<br />
Mitglie<strong>der</strong> scheidet deswegen von vornhere<strong>in</strong> aus.<br />
Es bleibt – sowohl für die nach Landesrecht gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> als<br />
auch für die privatrechtlich gebildeten, soweit sie als Beliehene tätig werden - die<br />
Haftung wegen verschuldeter Amtspflichtverletzung für den hierdurch<br />
verursachten Schaden nach § 839 Abs. 1 BGB:<br />
„Verletzt e<strong>in</strong> Beamter vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig die ihm e<strong>in</strong>em Dritten gegenüber<br />
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu<br />
ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann <strong>in</strong> Anspruch<br />
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