Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
1. Die <strong>Ethik</strong>-Kommission als Schädiger<br />
<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> können auf verschiedenste Weise bei verschiedensten<br />
Beteiligten Schäden anrichten bzw. zu ihnen beitragen 209 .<br />
Probanden und Patienten können durch e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ische Prüfung geschädigt<br />
werden, die nach den Vorgaben <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission durchgeführt<br />
wird. Unabhängig davon, ob die Stellungnahme notwendig war o<strong>der</strong> nicht,<br />
b<strong>in</strong>dend o<strong>der</strong> nicht, kommen diejenigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission, die die<br />
Stellungnahme tragen 210 , als Verursacher, jedenfalls als Mitverursacher, des<br />
Schadens <strong>in</strong> Betracht 211 .<br />
Dasselbe gilt für die Schäden, die Prüfer und Sponsoren dadurch erleiden, dass sie<br />
für die – kommissionsvotengemäß erlittenen - Schäden <strong>der</strong> Probanden bzw.<br />
Patienten aufzukommen haben o<strong>der</strong> dass sie wegen des Ausscheidens des<br />
geschädigten Probanden o<strong>der</strong> Patienten die Prüfung nicht mehr o<strong>der</strong> nur unter<br />
an<strong>der</strong>en Bed<strong>in</strong>gungen durchführen können.<br />
Im Ausmaß e<strong>in</strong>er Versicherung <strong>der</strong> betreffenden Risiken mögen sich<br />
Ersatzansprüche gegen <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Mitglie<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> angedeuteten<br />
Schäden allerd<strong>in</strong>gs verr<strong>in</strong>gern o<strong>der</strong> erledigen.<br />
Sponsoren und Prüfer können auch dadurch Schaden erleiden, dass <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> das Vorhaben nicht zustimmend bewerten. Beispiele: Sie geben<br />
das Vorhaben auf, obwohl es auch ohne positives Votum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />
durchführbar gewesen wäre, und erleiden dadurch Verluste. O<strong>der</strong>: Die<br />
Fürsorge war also ganz überflüssig; sie war zudem verfassungsrechtlich fragwürdig, weil<br />
sie die Interessen <strong>der</strong> Geschädigten völlig außer acht ließ. Zutreffende Kritik auch bei<br />
Fischer, Haftung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten), Vortrag,<br />
gehalten auf <strong>der</strong> Sommertagung Juni 2004 des Arbeitskreises Mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland (Typoskript), 2004, 8f. Kritisch auch<br />
Gödicke, Beschränkung <strong>der</strong> Staatshaftung für <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Zuge <strong>der</strong> 12.<br />
Novellierung des Arzneimittelgesetzes?, MedR 2004, 481 (484, 485) - freilich auf <strong>der</strong><br />
Grundlage <strong>der</strong> nicht geprüften Annahme, die Haftung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> würde auf<br />
die Ärztekammern übergeleitet werden, sowie nicht ganz zweifelsfreier kompetentieller<br />
Erwägungen (484).<br />
209 Zutreffende Fragen stellt <strong>in</strong> diesem Zusammenhang jüngst Gödicke, a.a.O (Fn. 208); er<br />
überlässt die Antworten jedoch überwiegend an<strong>der</strong>weitiger näherer Analyse.<br />
210 E<strong>in</strong>e Stimmenthaltung ist <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne tragend, wenn die enthaltene Stimme die<br />
schadenverursachende Mehrheit verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t hätte.<br />
211 E<strong>in</strong>e Kommission schädigt - und haftet dementsprechend – nicht als solche, es sei denn,<br />
sie ist (m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong>soweit) rechtsfähig.<br />
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