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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

die Normierung von Übergangsregeln und ggf. Entschädigungsansprüchen dar<strong>in</strong><br />

liegenden enteignungsgleichen E<strong>in</strong>griff Rechnung getragen werden 205 .<br />

3. Verletzung des allgeme<strong>in</strong>en Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG)<br />

Wie dargelegt, liegt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entscheidung für e<strong>in</strong> Monopol öffentlich-rechtlicher<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Bereich <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong><br />

(= Oligopol) ke<strong>in</strong>e Willkür, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e wohlerwogene und begründete<br />

Entscheidung des Gesetzgebers, <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit von se<strong>in</strong>er ihm durch die Verfassung<br />

e<strong>in</strong>geräumten E<strong>in</strong>schätzungsprärogative Gebrauch macht. Die mangelnde<br />

demokratische Legitimation und Unabhängigkeit „freier“ <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ist<br />

ausreichen<strong>der</strong> vernünftiger Sachgrund für e<strong>in</strong>e Ungleichbehandlung. Jedenfalls<br />

kann aus dem Umstand e<strong>in</strong>geschränkter faktischer Unabhängigkeit universitärer<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht <strong>der</strong> Schluss gezogen werden, „freie“ <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> hätten e<strong>in</strong>en Anspruch auf Teilhabe <strong>in</strong> diesem Bereich, da e<strong>in</strong>e<br />

Gleichheit im Unrecht nicht verlangt werden kann. E<strong>in</strong>e Verletzung des<br />

Gleichheitssatzes liegt daher nicht vor.<br />

4. Verletzung <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>sfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)<br />

Tiedemann vertritt die Me<strong>in</strong>ung, das Recht <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>sfreiheit stehe e<strong>in</strong>er<br />

ausschließlichen Zuweisung <strong>der</strong> Beratungsaufgabe an bei Ärztekammern o<strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen Fakultäten e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> entgegen. Die<br />

Eigenverantwortlichkeit des Forschenden werde durch die faktische<br />

Zwangswirkung des <strong>Ethik</strong>votums und die Festlegung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Zuständigkeit e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-Kommission ausgehebelt. Dieser<br />

müsse sich daher die <strong>Ethik</strong>-Kommission, von <strong>der</strong> er sich beraten lassen wolle,<br />

aussuchen können 206 . Zwar liegt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pflicht zur Anrufung e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em zw<strong>in</strong>genden Zustimmungsvorbehalt e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit. Entscheidend ist aber auch hier, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit durch den notwendigen Schutz <strong>der</strong> Grundrechte des<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmers verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. E<strong>in</strong> solcher Schutz<br />

ist <strong>in</strong> effektiver Weise nur von solchen <strong>Kommissionen</strong> zu erwarten, welche e<strong>in</strong>e<br />

faktisch unabhängige Beurteilung und nicht e<strong>in</strong>e dem Forscher o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Industrie<br />

genehme garantieren können. Den Ausführungen Tiedemanns muss daher<br />

entgegengehalten werden, dass die dem Forscher genehme <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

205 Ebenso Schenke, a.a.O. (Fn. 176), 745, 755.<br />

206 Tiedemann, Fn. 194, S. 54, 58.<br />

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