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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

<strong>Kommissionen</strong> zukommt, e<strong>in</strong>e ausreichende demokratische Legitimation „freier“<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht vorhanden. Entscheidend ist aber ihre fehlende<br />

Unabhängigkeit, sofern sie ihre Tätigkeit mit Gew<strong>in</strong>nerzielungsabsicht betreiben.<br />

Hieran än<strong>der</strong>t auch die von Schenke beschworene „Gefahr e<strong>in</strong>er letztlich<br />

geschäftsschädigenden Diskreditierung“ 202 durch fehlerhafte Beratung seitens <strong>der</strong><br />

privaten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, nichts. Da die zustimmenden <strong>Ethik</strong>voten nicht<br />

begründet werden müssen, ist kaum nachvollziehbar, welche rechtlichen und<br />

tatsächlichen Erwägungen die <strong>Ethik</strong>-Kommission ihrer Entscheidung zugrunde<br />

gelegt hat. Das im Bereich mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong> schon kaum zu bewältigende<br />

Geflecht heterogener Interessen darf nicht durch ökonomische Eigen<strong>in</strong>teressen <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> an e<strong>in</strong>er positiven Stellungnahme ad absurdum geführt werden. Das<br />

Risiko e<strong>in</strong>er an außerrechtlichen Erwägungen orientierten positiven Entscheidung<br />

ist auch nicht etwa aufgrund verschärfter deliktischer Haftung gem<strong>in</strong><strong>der</strong>t, da es <strong>in</strong><br />

Deutschland noch ke<strong>in</strong>en Fall gibt, bei dem e<strong>in</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommissionsmitglied o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission bzw. <strong>der</strong>en Träger <strong>in</strong> Haftung gekommen wäre.<br />

Außerdem lässt sich die Haftung durch Bildung e<strong>in</strong>er GmbH auf das<br />

Stammkapital begrenzen und zusätzlich versichern. Da das nach § 20 Abs. 7 MPG<br />

<strong>der</strong> Bundesoberbehörde vorgelegte positive Votum dort ke<strong>in</strong>er <strong>in</strong>haltlichen (Nach-<br />

)Prüfung am Maßstab <strong>der</strong> §§ 20, 21 MPG unterzogen wird, existiert auch ke<strong>in</strong>e<br />

wirksame Kontroll<strong>in</strong>stanz.<br />

Die Oligopolbildung durch die Alle<strong>in</strong>zuständigkeit öffentlich-rechtlicher <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> im Arzneimittelrecht ist damit verfassungsrechtlich<br />

gerechtfertigt 203 .<br />

2. Verletzung des Eigentums (Art. 14 GG)<br />

In <strong>der</strong> Begründung e<strong>in</strong>es Verwaltungsmonopols liegt e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> das<br />

Eigentumsgrundrecht 204 . Da e<strong>in</strong>e Verletzung von Art. 12 GG nicht vorliegt,<br />

scheidet auch e<strong>in</strong>e Verletzung von Art. 14 GG aus. Sofern man auch im Bereich<br />

des Mediz<strong>in</strong>produktrechts e<strong>in</strong> solches Monopol e<strong>in</strong>führt, müsste allerd<strong>in</strong>gs durch<br />

202 Schenke, Fn. 176, 751.<br />

203 Classen, Fn. 88, 148. A.A. VG Stuttgart, Urteil v. 29. Juni 2001 – 4 K 5787/00 (nicht<br />

rechtskräftig); Schenke, a.a.O. (Fn. 176), 745, 755.<br />

204 Scholz, <strong>in</strong> Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Art. 12, Rn. 406.<br />

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