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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Betreiber e<strong>in</strong>er auf Gew<strong>in</strong>nerzielung gerichteten <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>in</strong> ihrer durch<br />

Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt werden.<br />

a) <strong>Ethik</strong>-Kommissionsmitgliedschaft als „Beruf“ (Art. 12 Abs. 1 GG)<br />

Die Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission müsste hierzu e<strong>in</strong> von Art. 12 Abs.<br />

1 GG geschützter Beruf se<strong>in</strong>. Als Beruf ist jede Tätigkeit e<strong>in</strong>zustufen, die <strong>in</strong><br />

ideeller wie <strong>in</strong> materieller H<strong>in</strong>sicht <strong>der</strong> Schaffung und Erhaltung e<strong>in</strong>er<br />

Lebensgrundlage dient 197 . Da es den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> gestattet ist, e<strong>in</strong>e<br />

angemessene Vergütung zu verlangen, vgl. § 20 Abs. 8 S. 2 MPG, könnte die<br />

Ausübung zum<strong>in</strong>dest teilweise <strong>der</strong> Schaffung und Erhaltung e<strong>in</strong>er<br />

Lebensgrundlage dienen. Die <strong>der</strong>zeitigen Sätze für die Beratungstätigkeit liegen<br />

bei etwa 1.000,00 € pro Fall. Bei e<strong>in</strong>em Antragsaufkommen von 200 Studien pro<br />

Jahr, mith<strong>in</strong> 200.000,00 € E<strong>in</strong>nahmen brutto p.a., dürfte bei m<strong>in</strong>destens fünf<br />

Mitglie<strong>der</strong>n, vgl. § 20 Abs. 8 MPG, allenfalls e<strong>in</strong>e Nebene<strong>in</strong>nahme erzielt werden<br />

können. Zieht man hiervon Sach- und Personalkosten <strong>in</strong> Höhe von 60.000 € p.a.<br />

(brutto) ab, verbleiben 140.000,00 € brutto, <strong>der</strong>en Verteilung auf 5 Mitglie<strong>der</strong> mit<br />

e<strong>in</strong>em Betrag von je 12.000,00 p.a. vor Steuern (d.h. 7.800,00 € netto p.a.) zwar<br />

für sich genommen ke<strong>in</strong>e Lebensgrundlage, aber e<strong>in</strong>e nicht unbedeutende<br />

Nebene<strong>in</strong>nahme, die zur Erhaltung e<strong>in</strong>er solchen beitragen kann, darstellen<br />

können. Handelt es sich damit möglicherweise um e<strong>in</strong>en (Neben-) Beruf, ist <strong>der</strong><br />

Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet 198 .<br />

b) E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Berufsfreiheit durch Bildung e<strong>in</strong>es staatlichen Oligopols 199<br />

Sieht man <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tätigkeit als Mitglied bzw. Betreiber e<strong>in</strong>er privatrechtlichen<br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission auch bei bescheidenen (Netto-) E<strong>in</strong>künften e<strong>in</strong>en Beruf, so<br />

fragt sich, ob durch e<strong>in</strong>e alle<strong>in</strong>ige gesetzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte<br />

Berufsfreiheit vorliegt. In Betracht kommt <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

Berufsausübungs- und/o<strong>der</strong> die Berufswahlfreiheit. In <strong>der</strong> Begründung <strong>der</strong><br />

197 BVerfGE 97, 228 (252); 102, 197 (212); 105, 252 (265).<br />

198 VGH Baden-Württemberg, MedR 2003, 109 ff.; Schenke, Fn. 176, S. 745, 747.<br />

199 Als e<strong>in</strong> „Oligopol“ bezeichnet man e<strong>in</strong>e Marktbeherrschung durch wenige<br />

Großunternehmen. E<strong>in</strong> „Monopol“ ist demgegenüber e<strong>in</strong>e Marktbeherrschung durch e<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>ziges Großunternehmen (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Mannheim u,a. 2000,<br />

Stichwort „Oligopol“ bzw. „Monopol“). Im H<strong>in</strong>blick auf die aufgrund Landesrechts<br />

gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> handelt es sich –re<strong>in</strong> wirtschaftlich betrachtet- um<br />

mehrere „Unternehmen“, die den „Markt“ im Bereich <strong>der</strong> Arzneimittelprüfungen<br />

„beherrschen“, daher wird hier von Oligopol gesprochen.<br />

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