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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Damit ist an sich das Feld betreten, <strong>in</strong> dem lückenlose demokratische<br />

Legitimation gefor<strong>der</strong>t wird und leicht möglich ist. Die Weisungsfreiheit auch<br />

dieser <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und die Begrenzung <strong>der</strong> Aufsicht auf Rechtsaufsicht<br />

zeigen jedoch, dass die e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen vom Ideal weit entfernt s<strong>in</strong>d.<br />

Dennoch: Beide Abweichungen s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Sache vorgegeben. Wenn es<br />

überhaupt legitim ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber Beratung und Entscheidung an<br />

externen Sachverstand und pluralistischen Konsens im Interesse <strong>der</strong> Sache und<br />

<strong>der</strong> Betroffenen delegiert, steht das Demokratiegebot <strong>in</strong>sofern auch hier, im<br />

Sektor unmittelbarer Staatsverwaltung, zurück.<br />

(2) Die meisten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, nämlich die „nach Landesrecht<br />

gebildeten“, s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung i.S. <strong>der</strong> soeben referierten<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugeordnet. Die vom Gericht für<br />

diesen Bezirk entworfenen mil<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die demokratische<br />

Legitimation könnten also hier e<strong>in</strong>schlagen, und ihnen würde – gehörig<br />

detaillierte gesetzliche Regelungen vorausgesetzt – durch die gegenwärtige<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> wohl auch genügt<br />

werden.<br />

Jedoch: Die nach Landesrecht gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d zwar den<br />

Hochschulen und Kammern, also funktionaler Selbstverwaltung, als<br />

unselbständige E<strong>in</strong>richtungen an-, vielleicht auch e<strong>in</strong>geglie<strong>der</strong>t, aber sie s<strong>in</strong>d<br />

ke<strong>in</strong>e Selbstverwaltung. Der Ort <strong>der</strong> Ansiedlung ist nicht zufällig, auch nicht<br />

sachwidrig, und er war ursprünglich auch mit <strong>der</strong> – zunächst überwiegend<br />

zutreffenden – Idee verknüpft, es werde dort über Vorhaben von<br />

Selbstverwaltungs-Angehörigen durch mehrheitlich sie selbst beraten und/o<strong>der</strong><br />

entschieden. Diesem, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Bild <strong>der</strong><br />

Betroffenen-Demokratie ist die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> jedenfalls<br />

heute nachhaltig entwachsen. Primär betroffen s<strong>in</strong>d Sponsoren, Probanden und<br />

Patienten, und sie s<strong>in</strong>d nicht (o<strong>der</strong> regelmäßig nicht) Teil <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Selbstverwaltung.<br />

Insofern muss damit gerechnet werden, dass das Bundesverfassungsgericht, würde<br />

es wegen e<strong>in</strong>schlägiger Konstellationen angerufen, zwar e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong><br />

Demokratisierungsaufgabe dem Gesetzgeber (durch strenge Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

den Gesetzesvorbehalt; vgl. oben sub A II 2) zuweisen, h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong><br />

personellen demokratischen Legitimation aber auf die für die unmittelbare<br />

Staatsverwaltung entwickelten strengeren Regeln (lückenlose Legitimation)<br />

zurückgreifen würde.<br />

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