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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Dass es das nicht tut, mag mit e<strong>in</strong>er gewissen Vorsicht gegenüber solchen<br />

Ausgründungen und – trotz allem – e<strong>in</strong>er Skepsis gegenüber <strong>der</strong><br />

Leistungsfähigkeit des Gesetzesvorbehalts und <strong>der</strong> Bereitschaft des Gesetzgebers,<br />

ihn auszuschöpfen, zu tun haben.<br />

c) je nach <strong>der</strong> Zuständigkeitsmacht<br />

Zu <strong>der</strong> Unterscheidung nach <strong>der</strong> Ansiedlung <strong>der</strong> Aufgabenträger <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Verwaltung o<strong>der</strong> Selbstverwaltung tritt die Unterscheidung nach <strong>der</strong><br />

Maßgeblichkeit <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Aufgabenträger. „Jedenfalls“ Handeln „mit<br />

Entscheidungscharakter“ 189 for<strong>der</strong>t die ganze Strenge des Gerichts heraus,<br />

gemil<strong>der</strong>t nur im Bereich <strong>der</strong> nichtkommunalen Selbstverwaltung, also<br />

gewissermaßen sektoral (vgl. soeben sub b), aber auch dann, wenn 190 <strong>der</strong><br />

Entscheidungszuständigkeit ke<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es „politisches Gewicht“ zukommt.<br />

Wann dies <strong>der</strong> Fall ist, wann nicht, hat das Gericht an e<strong>in</strong>igen Beispielen aus dem<br />

Bereich des Personalrechts des Öffentlichen Dienstes deutlich zu machen<br />

versucht 191 . Die Grenzen zwischen politischem Schwer- und Leichtgewicht<br />

sche<strong>in</strong>en hier, aber erst recht <strong>in</strong> vom Gericht noch nicht betrachteten extrapersonalrechtlichen<br />

Fel<strong>der</strong>n, unsicher.<br />

Wie auch immer, „nur“ beratende Zuständigkeiten 192 könnten, so sche<strong>in</strong>t es, <strong>in</strong><br />

irgende<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gerem Maße als Entscheidungsmacht auf die demokratische<br />

Weihe angewiesen se<strong>in</strong>. Sicher ist dies freilich nicht, weil das Gericht dazu<br />

Entscheidendes noch nicht sagen musste und Beratung trotz ihrer rechtlichen<br />

Unverb<strong>in</strong>dlichkeit dank <strong>der</strong> Autorität <strong>der</strong> Beratenden und <strong>der</strong> oft dauerhaften<br />

Angewiesenheit <strong>der</strong> Beratenen <strong>der</strong> Sache nach von Entscheidung nicht weit<br />

entfernt ist 193 .<br />

189 Vgl. etwa BVerfGE 83, 60 (73); 93, 37 (68); 107, 59 (94). „Entscheidungen“ <strong>in</strong> diesem<br />

S<strong>in</strong>ne können nach „außen“ o<strong>der</strong> nach „<strong>in</strong>nen“ wirken, und sie können sich auf<br />

Mitentscheidungen (wie bei Vorschlagsrechten, von den die Verwaltung abhängig ist)<br />

beschränken; BVerfGE a.a.O.; 107, 59 (87).<br />

190 Darauf hebt das Bundesverfassungsgericht z.B. <strong>in</strong> BVerfGE 9, 268 (282f., 284); 22, 106<br />

(113) ab.<br />

191 Beispiele: BVerfGE 9, 268 (284): E<strong>in</strong>stellung, Beför<strong>der</strong>ung und Versetzung von Arbeitern<br />

und Angestellten des Öffentlichen Dienstes (an<strong>der</strong>s, wenn Beamte betroffen); BVerfGE<br />

83, 130 (150): Entscheidung <strong>der</strong> Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.<br />

192 BVerfGE 83, 60 (74) spricht von „bloß vorbereiten<strong>der</strong> o<strong>der</strong> konsultativer Tätigkeit“.<br />

193 Das gilt auch, wenn nicht <strong>der</strong> Antragsteller, son<strong>der</strong>n die Genehmigungsbehörde beraten<br />

wird, wie dies z.B. <strong>in</strong> den Bereichen des Stammzellgesetzes (durch die Zentrale <strong>Ethik</strong>-<br />

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