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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

gewisse Kompensation durch die strikte Wahrung des Gesetzesvorbehalts<br />

vorausgesetzt 185 :<br />

„Außerhalb <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung und <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrem sachlich-gegenständlichen<br />

Aufgabenbereich nicht beschränkten geme<strong>in</strong>dlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot<br />

offen für an<strong>der</strong>e, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e vom Erfor<strong>der</strong>nis lückenloser demokratischer Legitimation aller<br />

Entscheidungsbefugten abweichende Formen <strong>der</strong> Organisation und Ausübung von Staatsgewalt.<br />

... Im Rahmen <strong>der</strong> repräsentativ verfaßten Volksherrschaft erlaubt das Grundgesetz auch beson<strong>der</strong>e<br />

Formen <strong>der</strong> Beteiligung von Betroffnen bei <strong>der</strong> Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben 186 . ...<br />

Dadurch darf zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong> wirksames Mitspracherecht <strong>der</strong> Betroffenen geschaffen und<br />

verwaltungsexterner Sachverstand aktiviert werden. ... darf <strong>der</strong> Gesetzgeber zum an<strong>der</strong>en das Ziel<br />

verfolgen, e<strong>in</strong>en sachgerechten Interessenausgleich zu erleichtern, und so dazu beitragen, daß die<br />

von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden. ... 187<br />

Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei <strong>der</strong> Schaffung und näheren Ausgestaltung von<br />

Organisationse<strong>in</strong>heiten <strong>der</strong> Selbstverwaltung erlaubt auch, den Selbstverwaltungsträger zu<br />

verb<strong>in</strong>dlichem Handeln mit Entscheidungscharakter zu ermächtigen; dies gilt <strong>in</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />

begrenztem Umfang auch für e<strong>in</strong> Handeln gegenüber Dritten, also Nichtmitglie<strong>der</strong>n. Nicht bereits<br />

die Erledigung öffentlicher Aufgaben als solcher, wohl aber die Befugnis zu verb<strong>in</strong>dlichem<br />

Handeln mit Entscheidungscharakter macht es erfor<strong>der</strong>lich, Maßnahmen, welche die jeweilige<br />

Selbstverwaltungskörperschaft bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihr übertragenen Aufgaben ergreift, am<br />

Maßstab des Art. 20 Abs. 2 GG zu messen. Das bedeutet im Bereich <strong>der</strong> funktionalen<br />

Selbstverwaltung nicht, daß dies im Wege e<strong>in</strong>er lückenlosen personellen Legitimation vom Volk<br />

zum e<strong>in</strong>zelnen Entscheidungsbefugten zu geschehen hat. Verb<strong>in</strong>dliches Handeln mit<br />

Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung aus<br />

verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch <strong>in</strong>soweit se<strong>in</strong><br />

Selbstbestimmungsrecht wahrt, <strong>in</strong>dem es maßgeblichen E<strong>in</strong>fluß auf dieses Handeln behält. Das<br />

erfor<strong>der</strong>t, daß die Aufgaben und Handlungsbefugnisse <strong>der</strong> Organe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von <strong>der</strong><br />

Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt s<strong>in</strong>d und ihre Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt. ...“ 188<br />

Man sieht, dass das Bundesverfassungsgericht das Legitimationsniveau im Sektor<br />

<strong>der</strong> nichtkommunalen Selbstverwaltung zwar absenkt, aber doch auf ihm beharrt.<br />

Es hätte immerh<strong>in</strong> se<strong>in</strong> können, dass es, soweit es die selbstverwaltende<br />

Autonomie des betreffenden Sektors für legitim hält, ganz darauf verzichtet, von<br />

den dort tätigen Trägern öffentlicher Aufgaben e<strong>in</strong>e Verknüpfung (durch Auswahl<br />

und/o<strong>der</strong> Kontrolle) mit <strong>der</strong> dem Parlament (und damit mittelbar dem Volk)<br />

gegenüber verantwortlichen Spitze <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung zu for<strong>der</strong>n.<br />

185 Vgl. BVerfGE 107, 59 (94).<br />

186 BVerfGE 107, 59 (91f.).<br />

187 BVerfGE 107, 59 (92).<br />

188 BVerfGE 107, 59 (94). Hervorhebung nur hier.<br />

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